Kauf auf Probe
In den §§ 454 und 455 BGB ist der sog. Kauf auf Probe geregelt. Hiernach liegt die Billigung des gekauften Gegenstandes im Belieben des Käufers und der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer die Untersuchung des Gegenstandes zu gestatten. Käufer und Verkäufer vereinbaren beim Kauf auf Probe eine sog. Billigungsfrist, innerhalb derer der Käufer seine Billigung des Kaufgegenstandes mitteilen muss. Ist keine Frist vereinbart, setzt der Verkäufer dem Käufer eine solche Frist. Diese darf nicht unangemessen kurz sein. Äußert sich der Käufer nicht, so gilt sein Schweigen im Zweifel als Billigung des Gegenstandes, sofern ihm die Sache zur Probe übergeben war.
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