Lexikon 25.12.2016 rechtsanwalt.com

Makler

Makler

Ein Makler ist eine Person, die gegen Vergütung (Provision) Gelegenheiten zu Vertragsabschlüssen nachweist oder solche Geschäfte vermittelt. Für eine Maklertätigkeit ist keine besondere Ausbildung nötig, lediglich eine Bestätigung der zuständigen Behörde wird nach § 34c der Gewerbeordnung (GewO) verlangt. Bei erfolgreicher Vermittlung erhält der Makler eine Bezahlung in Form einer Provision, dabei wird zwischen Nachweis- und Vermittlungsmaklern unterschieden. Der Nachweismakler muss für den Erhalt seiner Bezahlung nur einen Interessenten nachweisen und mit dem Auftraggeber zusammenführen, während der Vermittlungsmakler den Abschluss des Vertrages herbeiführen muss.

Des Weiteren unterscheidet man je nach Tätigkeitsgebiet zwischen Zivil- und Handelsmaklern: Zivilmakler vermitteln in unregelmäßigen Abständen Häuser, Güter, Hypotheken, Darlehen und mögliche Ehepartner. Die jeweiligen Verträge unterliegen den Vorschriften nach §§ 652 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Handelsmakler sind hingegen in der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wertpapieren oder Versicherungen tätig, ohne dauerhaft für ihren Auftraggeber zu arbeiten. Sie sind an die Weisungen aus §§ 93 des Handelsgesetzbuches (HGB) gebunden. Dazu gehören die Sorgfaltspflicht, die Pflicht zur Beurkundung, zur Auskunft und zur Aufbewahrung von Proben bei einem Kauf, der auf der Basis von Mustern getätigt wurde.

 

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Quellen:

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/BJNR001950896.html#BJNR001950896BJNG005902377

http://www.gesetze-im-internet.de/hgb/BJNR002190897.html#BJNR002190897BJNG011700300

http://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__34c.html

http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/zivilmakler.html

http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/handelsmakler.html

http://www.juraforum.de/lexikon/makler

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