Lexikon 25.12.2016 rechtsanwalt.com

Darlehen

Darlehen

Das Darlehen ist ein schuldrechtlicher Vertrag. Dieser regelt die Verhältnisse bei welchem ein Darlehensgeber einem Darlehensnehmer Geld oder Sachdarlehen vorübergehend zur Nutzung überlässt. An einem vereinbarten Zeitpunkt, der Fälligkeit, ist der Darlehensnehmer verpflichtet, dem Darlehensgebergeber das Geld oder Sachdarlehen zurückzugewähren.
Die Höhe des Darlehens, der Zinssatz und das Datum der Fälligkeit werden in einem Darlehensvertrag festgehalten.

Handelt es sich um ein Gelddarlehen, wird im Regelfall ein Zinssatz vereinbart, der jeweils am Ende eines Jahres gezahlt wird. Bei einer Vertragslaufzeit die unter einem Jahr liegt, wird der Zinssatz bei der Fälligkeit gezahlt.
Bei Sachdarlehen wird dem Darlehensnehmer das Eigentum an einem Objekt verschafft. Der Darlehensnehmer hat das Recht, das Objekt zu verbrauchen oder zu verkaufen. Bei der Fälligkeit muss er dem Darlehensgeber eine vertretbare Sache gleicher Art und Güte zurückerstatten.

Es gibt verschiedene Darlehensformen. Unter anderem:

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–       Endfälliges Darlehen: Das Darlehen wird bei Fälligkeit komplett zurückgezahlt.

–       Annuitätendarlehen: Jährlich wird ein Teilbetrag gezahlt. Tilgung und Zinsen bleiben konstant.

–       Tilgungsdarlehen:  Die Tilgung bleibt konstant aber die Zinsen berechnen sich aus dem verbliebenen Betrag.

–       Bausparvertrag

Das Darlehen ist nach §§ 488 bis 490 BGB eine Unterform des Kredits.

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