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Lexikon 25.12.2016 rechtsanwalt.com

Amtliches Kennzeichen

Amtliches Kennzeichen

Innerhalb der Bundesrepublik Deutschland benötigt jedes für den Straßenverkehr zugelassene Kraftfahrzeug mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h ein amtliches Kennzeichen. Das amtliche Kennzeichen wird von der zuständigen Zulassungsstelle ausgegeben und muss sauber und gut sichtbar im Bereich der vorderen und der hinteren Stoßstange des Fahrzeugs angebracht werden.

Die Beschriftung besteht nach § 8 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) aus einem Unterscheidungszeichen für den Verwaltungsbezirk und einer Buchstaben- und Nummernkombination zur Identifikation des Fahrzeughalters. Zusätzlich existieren Wechselkennzeichen, die vom Halter von zwei Fahrzeugen derselben Klasse wechselweise verwendet werden können. Fahrzeuge des Bundes verfügen über spezielle Kennzeichen, die aus Nummernkombinationen bestehen. Weitere Sonderkennzeichen sind ein Oldtimerkennzeichen, das durch den Buchstaben H gekennzeichnet ist, ein grünes Kennzeichen, dessen Halter von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist, und ein Saisonkennzeichen, das eine Zulassung für einen gewissen Zeitraum anzeigt. Fahrzeuge ohne Zulassung erhalten übergangsweise ein rotes Kennzeichen (§ 16 FZV). Diese Kennzeichen werden etwa an geprüfte und zuverlässige Kraftfahrzeughändler ausgegeben, um Probe- oder Überführungsfahrten zu ermöglichen.

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Quellen:

http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/zulassung-von-kraftfahrzeugen-kfz.html

http://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2011/BJNR013900011.html

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