Lexikon
25.12.2016
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Beglaubigung, amtliche
Die amtliche Beglaubigung bestätigt die Übereinstimmung eines kopierten Dokuments mit seinem Original. Das Verfahren ist für den Bund in den §§ 33,34 VwVfG geregelt. In den Ländern gelten die entsprechenden Landesvorschriften. Eine Behörde kann eine Abschrift jeder Urkunde beglaubigen, die sie selbst ausgestellt hat.
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