Diplomatengepäck
Als Diplomatengepäck bezeichnet man Gepäckstücke, die die amtliche Korrespondenz einer diplomatischen Vertretung enthalten. Das häufig in einem Beutel aus haltbarem Segeltuch oder einer gekennzeichneten Holzkiste transportiere Gepäck unterliegt besonderen Regelungen. Nach Artikel 27 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen ist das Öffnen oder Zurückbehalten der Gepäckstücke nicht gestattet. Sie dürfen nur diplomatische Schriftstücke oder für den amtlichen Gebrauch bestimmte Gegenstände enthalten und müssen äußerlich sichtbar gekennzeichnet sein.
Diplomatische Kuriere
Auch der diplomatische Kurier genießt persönliche Unverletzlichkeit und darf nicht festgehalten oder verhaftet werden. Zur besseren Identifizierbarkeit ist er dazu verpflichtet, ein amtliches Schriftstück mit sich zu führen, das Auskunft über die mitgeführten Gepäckstücke gibt. Diplomatische Kuriere können auch ad hoc vom Entsendestaat ernannt werden, sie verlieren ihre Immunität jedoch, sobald sie das Gepäck beim Empfänger abgegeben haben. Auch der Kommandant eines gewerblichen Luftfahrzeugs kann mit der Überbringung des Diplomatengepäcks beauftragt werden und muss ein amtliches Schriftstück mit sich führen, ohne jedoch als diplomatischer Kurier zu gelten.
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Quelle:
http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Standardartikel/CIEC-Dokumente/uebereinkommenIII/ue01.html