Fachbeitrag 23.09.2025

Welche Abfindung können Arbeitnehmer nach einer Kündigung erwarten?


Wer eine Kündigung erhält, stellt sich häufig sofort die Frage: Gibt es eine Abfindung – und wenn ja, in welcher Höhe? In der Praxis kursiert dafür eine bekannte Rechenformel: Pro Jahr der Beschäftigung wird ein halbes Bruttomonatsgehalt veranschlagt. Wer also sieben Jahre in einem Betrieb tätig war, könnte nach dieser Orientierungssumme etwa 3,5 Bruttomonatsgehälter als Abfindung beanspruchen. Doch Vorsicht: Diese Faustformel ist nur ein grober Richtwert und keineswegs verbindlich.

Denn eine Abfindung ist im deutschen Arbeitsrecht nicht automatisch vorgesehen. Vielmehr handelt es sich in den meisten Fällen um das Ergebnis von Verhandlungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Nur in speziellen Konstellationen – etwa wenn der Arbeitsvertrag oder ein Tarifvertrag dies ausdrücklich vorsieht, ein Sozialplan greift oder das Arbeitsgericht im Rahmen eines Vergleichs eine Zahlung festsetzt – gibt es eine klare Anspruchsgrundlage. Ansonsten hängt es maßgeblich vom individuellen Vorgehen ab, wie hoch die Abfindung am Ende ausfällt.

Für die Höhe spielen mehrere Faktoren eine Rolle. Zunächst das Verhandlungsgeschick: Wer mit fundierten rechtlichen Argumenten und einer guten Strategie auftritt, kann deutlich bessere Ergebnisse erzielen als jemand, der ohne Unterstützung versucht, eine Einigung zu erreichen. Auch der Kündigungsgrund ist entscheidend. Bei betriebsbedingten Kündigungen sind Arbeitgeber oft bereit, eine Abfindung zu zahlen, um langwierige Prozesse zu vermeiden. Bei verhaltensbedingten Kündigungen oder fristlosen Kündigungen hingegen sind die Chancen regelmäßig schlechter.

Darüber hinaus berücksichtigen Arbeitgeber häufig das Alter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit und die Perspektiven des Arbeitnehmers auf dem Arbeitsmarkt. Ein älterer Beschäftigter, der seit vielen Jahren im Unternehmen ist und dem der Wiedereinstieg schwerer fallen dürfte, hat meist bessere Karten, eine höhere Abfindung auszuhandeln. Auch regionale Unterschiede spielen eine Rolle: Während in westlichen Bundesländern im Schnitt höhere Beträge gezahlt werden, fallen die Summen in den östlichen Bundesländern oftmals geringer aus.

Wichtig für Betroffene: Die sogenannte „Regelabfindung“ ist keine Garantie. In vielen Fällen ist es möglich, mehr als die rechnerisch ermittelte Summe zu erreichen – vorausgesetzt, man kennt die richtigen Ansatzpunkte und kann dem Arbeitgeber die Risiken eines Kündigungsschutzprozesses klar vor Augen führen. Arbeitgeber sind häufig daran interessiert, Planungs- und Rechtssicherheit zu haben und nehmen dafür eine Abfindungszahlung in Kauf.

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Guido Lenné - rechtsanwalt.com

Guido Lenné

Leverkusen
  • Arbeitsrecht,
  • Bankrecht

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Guido Lenné

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