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Fachbeitrag 13.02.2007

Österreich: Unternehmensgesetzbuch (UGB)


Ab 1. Jänner 2007 nimmt die Wirtschaft vom Ausdruck „Handelsrecht“ Abschied, welcher durch den sachgemäßen Begriffsträger „Unternehmensrecht“ ersetzt wird.

Das HGB (zukünftig UGB) wird durch das Handelsrechts-Änderungsgesetz jedoch lediglich novelliert, von einer Neukodifizierung des gesamten Unternehmensrechts ist Abstand genommen worden. Nach wie vor finden sich die Regelungen für Unternehmen in verschiedenen Gesetzen, wie zB dem Firmenbuchgesetz, dem GmbH-Gesetz, dem Aktiengesetz, etc.

Neufassung des Grundtatbestandes des HGB
Der gegliederte Kaufmannsbegriff wird aufgegeben und durch den allgemeinen Unternehmerbegriff des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) ersetzt. Damit fügt sich das UGB in das allgemeine Konzept eines umfassenden Unternehmensrechts ein, dass sich insgesamt mit Fragen der Organisation und dem Geschäftsverkehr der Unternehmen unter Einfluss des Wettbewerbs und Immaterialgüterrechts befasst. Das UGB beschreibt keine bestimmten „Handelsgewerbe“ mehr, sondern geht von einem umfassenden Unternehmer- bzw Unternehmensbegriff aus.

Das UGB baut darauf auf, dass jeder Unternehmer dem UGB unabhängig davon unterfällt, ob er im Firmenbuch eingetragen ist oder nicht. Das UGB kennt daher in erster Linie „Unternehmer kraft betriebenen Unternehmens“. Freiberufler oder Land- und Forstwirte können sich durch freiwillige Eintragung in das Firmenbuch dem gesamten UGB unterstellen (müssen dies jedoch nicht).
Vorbereitungsgeschäfte begründen in Zukunft noch keine Unternehmenseigenschaft. Unternehmer ist erst, wer bereits das Unternehmen betreibt und die Vorbereitungsgeschäfte abgeschlossen hat.
Zwischen „Voll- und Minderunternehmen“ wird nicht mehr unterschieden. Alle (auch kleine) Unternehmer unterstehen unabhängig davon, ob sie im Firmenbuch eingetragen sind, dem Regime des UGB. Größen bedingte Differenzierungen im Hinblick auf die Anwendung des UGB gibt es nur im Rechnungslegungsrecht.

Das Firmenrecht
Das Firmenrecht wird liberalisiert. Die zahlreichen Sondervorschriften über die Firmenbildung beim Einzelunternehmer sowie bei den einzelnen Rechtsformen entfallen. Das UGB begnügt sich mit der allgemeinen Feststellung, dass die Firma zur Kennzeichnung des Unternehmens geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen muss. Ferner darf die Firma keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrkreise wesentlich sind, irrezuführen. Nunmehr können daher auch Einzelunternehmen Sachfirmen verwenden.
In Zukunft wird allerdings bei allen offenen Gesellschaften (OG) und Kommanditgesellschaften (KG) ein entsprechender Rechtszusatz zwingend vorgeschrieben. Selbst Einzelunternehmer, die in das Firmenbuch eingetragen sind (protokollierte Einzelunternehmer) werden die Bezeichnung „eingetragener Unternehmer“ oder „eingetragene Unternehmerin“ zu führen haben.

Unternehmensübergang
Im Falle der Veräußerung eines Unternehmens im Wege der Einzelrechtsnachfolge wird die Übertragung des Unternehmens gegenüber der derzeitigen Regelung der §§ 25 ff HGB insofern erleichtert, als in Zukunft der Erwerber, sofern nichts anderes vereinbart ist, in alle unternehmensbezogene Rechtsverhältnisse (also insbesondere auch in Vertragspositionen) eintritt; dies unabhängig davon, ob die Firma fortgeführt wird. Die Weiterhaftung des Veräußerers wird auf 5 Jahre beschränkt. Es wird somit klargestellt, dass der Erwerber eines Unternehmens nicht (wie bisher) nur für die unternehmensbezogenen Verbindlichkeiten des Veräußerers haftet, sondern eben in die unternehmensbezogenen Vertragsverhältnisse im Wege einer gesetzlichen Vertragsübernahme unter Forthaftung des Veräußerers für die Altschulden zur Gänze eintritt.
Der Dritte (Vertragspartner des Veräußerers) kann der Übernahme seines Vertragsverhältnisses binnen drei Monaten nach Mitteilung sowohl dem Erwerber als auch dem Veräußerer gegenüber widersprechen. Wird wirksam widersprochen, dann besteht das Vertragsverhältnis mit dem Veräußerer fort. Solange keine Mitteilung (über die Veräußerung und damit einhergehende Vertragsübernahme) erfolgt, kann der Dritte sowohl gegenüber dem Veräußerer als auch gegenüber dem Erwerber Vertragserklärungen abgeben, Ansprüche geltend machen oder Verbindlichkeiten erfüllen.

Handelsgeschäfte
Das UGB geht nicht nur davon aus, dass sich Unternehmer auf die lesio enormis im Zweifel nicht mehr berufen dürfen. Vielmehr gilt die Regel über die Verkürzung über die Hälfte auch für Unternehmer. Anders als nach ABGB kann diese Regel aber zu Lasten eines Unternehmers vertraglich ausgeschlossen werden.
Künftig soll die Möglichkeit, dass ein Vollkaufmann formlos (also ohne Schriftlichkeitserfordernis) bürgt, nicht mehr bestehen. In der Praxis sind derartige formlose Bürgschaften jedoch auch bisher ohnehin kaum vorgekommen. Der vom Unternehmer zu ersetzende Schaden soll nunmehr auch in Fällen leichter Fahrlässigkeit den entgangenen Gewinn erfassen.
Bisher musste der Besteller die Ware nur beim Warenkauf und Werklieferungsvertrag unverzüglich untersuchen und Mängel – bei sonstigem Anspruchsverlust – rügen. Nunmehr wird auch der klassische Werkvertrag vom Anwendungsbereich der §§ 377, 378 HGB (Rügeobliegenheit) miterfasst. Allerdings muss in Zukunft die Mängelrüge nicht mehr unverzüglich, sondern – unter Beachtung der Judikatur zum UN-Kaufrecht – nur noch „in angemessener Frist“ (allenfalls bis zu einem Monat) erhoben werden.

„Offene Gesellschaft (OG)“ und „Kommanditgesellschaft (KG)“
Zukünftig werden die OHG und die OEG bzw die KG und die KEG zu einheitlichen Rechtsformen zusammengefasst: es gibt nun nur mehr die „offenen Gesellschaften (OG)“ und „Kommanditgesellschaften (KG)“, die allesamt im UGB integriert und für jedwede erlaubte Zwecke geöffnet sind.

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Rechtsanwalt
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