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Fachbeitrag 22.07.2021

Polen. Schenkungen innerhalb der Familie


Als Folge der Konsolidierung der Einkommensverhältnisse der Mittelschicht nehmen seit den siebziger Jahren Vermögenstransfers zu Gunsten der nachfolgenden Generationen in Europa wieder zu.

Auch in Polen ist dieser Trend seit dem Beginn des 21. Jahrhunderts verstärkt zu beobachten. Dabei verschiebt sich seit einiger Zeit das Verhältnis von Erbschaft und Schenkung in Richtung der Schenkung. Ursache ist unter anderem die wachsende Lebenserwartung der Elterngeneration, die dazu führt, dass Erbschaften für die Erben beim Aufbau eigener Einkommensquellen und Vermögen,  wie z. B. Firmengründungen, Kapitalanlagen oder der Erwerb von Wohneigentum, erst relativ spät zur Verfügung stehen. Deshalb wächst die Bedeutung von Schenkungen, sozusagen als zeitlich vorgezogenes Erbe. Und die Tendenz nimmt zu.

Wenn es um Schenkungen innerhalb der Familien geht, hat das polnische Finanzamt grundsätzlich wenig Chancen, Steuern auf die Übertragung von Eigentum durch Schenkungen zu erheben. Das betrifft in erste Linie angehörige der Nullsteuergruppe, die komplett von der Schenkungssteuer befreit sind, aber auch Angehörige der Steuergruppe I, für die allerdings einige Regeln zu beachten sind.

Von der Schenkungssteuer vollständig befreit sind Ehegatten, Kinder und Enkel etc. sowie Eltern und Großeltern etc. aber auch Stiefkinder, Geschwister und Stiefeltern. Dagegen zählen Schwiegertöchter, Schwiegersöhne und Schweigereltern zur Steuergruppe I und sind nur unter bestimmten Voraussetzungen von der Schenkungssteuer befreit bzw. nur in geringerem Umfang von ihr betroffen, und sie müssen  bestimmte Regeln beachten.

Das kann z. B. schon eine Rolle spielen, wenn die Kinder nach der Eheschließung von den Eltern beschenkt werden sollen. Während die Tochter oder der Sohn komplett von der Steuer befreit sind, muss die Schweigertochter bzw. der Schwiegersohn seinen Anteil an dem gemeinsamen Geschenk entsprechend der Vorschriften für die Steuergruppe I versteuern. Es wäre in diesem Falle also sinnvoll, das Geschenk dem eigenen Kind zu vermachten, das dann seinem Ehepartner dessen Anteil wiederum steuerfrei übertragen kann.

Für Beschenkte aus der Steuergruppe I ist zu beachten, dass sie ebenfalls von der Schenkungssteuer befreite werden können, soweit sie folgende Bedingungen erfüllen:

Der Freibetrag für die Schenkungssteuer beläuft sich für sie auf 9.637 PLN. Allerdings werden darauf alle Schenkungen von derselben Person angerechnet, die innerhalb der letzten fünf Jahre erfolgt sind.

Die Steuer für Schenkungen, die diesen Betrag übersteigen, berechnet sich danach vom Betrag, der den Freibetrag übersteigt und hängt von dessen Höhe ab. Für die Angehörigen der Steuergruppe I  beträgt er 3 % bis zu einem Betrag von 10.278 PLN, danach bei einem Betrag von bis zu 20.556 PLN beträgt die Steuer 308,30 PLN + 5 % des 10.278 PLN übersteigenden Betrags. Ab 20.556 PLN kann dann der Fiskus Steuern in Höhe von 822,20 PLN + 7 % des 20.556 PLN übersteigenden Betrags erheben.

Aber auch für die Nullsteuergruppe sind noch einige Bedingungen einzuhalten. Eine der wichtigsten ist die Einhaltung des Termins für die Meldung beim Finanzamt.

Die komplette Steuerbefreiung kann nur dann genossen werden, wenn der Beschenkte die empfange Schenkung innerhalb von sechs Monaten ab Eintritt der Steuerplicht beim Fiskus anmeldet. Also im Falle einer Schenkung beginnt diese Frist mit dem Tag, an dem der Schenkende die Schenkung per notariell beglaubigter Unterschrift vollzieht. Wenn die Schenkung nicht beim Notar vorgenommen wird, dann beginnt die Frist mit dem Tag, an dem die Übertragung der Eigentumsrechte an den Beschenkten praktisch wirksam wird, also z. B. mit der Buchung eines überwiesenen Geldbetrages  auf dem Konto des Beschenkten.

Selbst für den Fall, dass der Beschenkte sich der Tatsache der erfolgten Schenkung nicht bewusst ist, hat der Fiskus eine Lösung. Sollte der Beschenkte erst nach dem Ablauf der sechsmonatigen Meldefrist Kenntnis von der Schenkung erlangen, so hat er diese Tatsache dem Finanzamt innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Erlangung dieser Kenntnis zu melden. Zusätzlich ist dann jedoch eine Begründung für die verspätete Kenntnisnahme abzugeben.

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Für Beschenkte aus der Nullsteuergruppe entfällt die Pflicht zur Anmeldung der Schenkung beim Finanzamt, wenn die Gesamtsumme der von einer Person innerhalb von fünf Jahren durch Schenkung erhaltenen Vermögenswerte den Betrag von 9.637 PLN nicht übersteigt.

Auch muss die Schenkung von diesen Beschenkten dem Finanzamt nicht gemeldet werden, wenn sie in Form eines Vertrages auf der Grundlage eines notariellen Aktes vollzogen wird, oder wenn sie in notarieller Form durch eine Willensbekundung des Schenkenden erfolgt.

Weiterhin ist es im Interesse der Vermeidung unnötiger Unklarheiten mit den Steuerbehörden sinnvoll, wenn Schenkungen in Form von Geldbeträge von einer Person, die innerhalb von fünf Jahren die Gesamtsumme von 9.637 PLN nicht überschreiten, mit entsprechenden Überweisungsbelegen dokumentiert werden können.

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