Leihmutterschaft: Urteil des ukrainischen Gerichts zur Feststellung von Verwandtschaft. Worauf muss man achten?
Nach der Geburt eines Kindes in der Ukraine infolge der Verwendung von assistierten Reproduktionstechniken (ART) beantragen die glücklichen Eltern beim ukrainischen Gericht die Feststellung von Verwandtschaftsbeziehungen zwischen dem Kind und der Wunschmutter.
Es wird damit begründet, dass die vom ukrainischen Standesamt ausgestellte Geburtsurkunde nach dem Recht und der Rechtsprechung Deutschlands (Entscheidung des Bundesgerichtshofs in der Sache XII ZB 320/17 vom 20. März 2019) keine Entscheidung ist, die im Sinne § 108 T. 1 des Gesetzes der BRD „Über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ anerkannt werden kann.
Obwohl das Wesen der Sache zur Feststellung der Familienbeziehungen vom ukrainischen Gericht auf den ersten Blick ganz einfach und klar ist, zeigt aber die Praktik ukrainischer und deutscher Gerichte die Komplikationen, die in Deutschland bei der Anerkennung ukrainischer Entscheidungen auftreten können, die mit bestimmten Mängeln getroffen wurden.
Sehr oft empfiehlt die Klinik oder die Agentur Anwälte, die Dienstleistungen für das Ehepaar in der Ukraine erbringen und die von den Eltern engagiert werden, die die wirkliche Fachkompetenz des künftigen Vertreters nicht feststellen.
Risiken und Komplikationen können sich gerade aus Verfahrensverstößen erheben, die die ukrainische Anwälte – die Vertreter der Wunschmutter – zulassen, die in den meisten Fällen sowohl allgemeine Grundsätze des internationalen Zivilverfahrens, als auch die Besonderheiten der deutschen Gesetzgebung zur Anerkennung von Entscheidungen in Familiensachen außer Acht lassen.
Einer solcher Verstöße ist die Nichteinhaltung der Voraussetzungen für das Teilnehmen am Verfahren aller Beteiligten von Rechtsbeziehungen: beide Elternteile des Kindes, die Leihmutter und die Meldebehörde.
Die medizinische Einrichtung, die die Leistungen für die Ehegatten erbracht hat, ist kein Interessent in einem gesonderten Verfahren und beteiligt sich daher am Verfahren nicht.
Nach der Rechtsprechung kann es vorkommen, dass das ukrainische Gericht das Verfahren versehentlich ohne Beteiligung der Leihmutter oder des Vaters des Kindes durchführt.
Die Nichtverfahrensbeteiligung der Leihmutter kommt häufiger vor als die des Vaters, die Nichtverfahrensbeteiligung des Vaters des Kindes bildet jedoch schwerwiegende negative Folgen für das Inkrafttreten einer solchen Entscheidung und ihre folgende Anerkennung in Deutschland.
Die aktive Weigerungsstelle des Vaters zur Feststellung seiner Ehefrau als die Mutter des Kindes wird in der Regel durch schlechte Beziehungen zwischen den Ehegatten bereits nach der Geburt des Kindes bestimmt. Und der Umstand, dass er (der Vater) am Verfahren nicht beteiligt war, wird von ihm als Weigerungsgrundlage bei dem Beschluss und bei der Anerkennung einer solchen Entscheidung benutzt.
So passierte es in der Sache Nr. 761/21494/22, die vom Berufungsgericht Kiew (Beschluss vom 17.01.2024, Verfahren Nr. 22-z/824/4711/2024) verhandelt wurde. Es hob die Entscheidung der erstgerichtlichen Instanz zur Feststellung der Verwandtschaftsbeziehungen zwischen seiner Ehefrau und dem Kind auf, wo der Vater zunächst seine Zustimmung gab, seine Frau als die Mutter des Kindes in das staatliche Personenstandsregister einzutragen, danach aber änderte er seine Position und begann, sich gegen diesen Sachverhalt zu weigern, mit dem Hinweis, dass er am Verfahren vom Bezirksgericht nicht beteiligt war.
Der zweite Grund für die Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung war die Entstehung eines „Streit über das Recht“, wovon die Weigerung des Vaters zeugt, die Ehefrau als Mutter des Kindes zu anerkennen. Dies schließt ein Antragsverfahren in einem gesonderten (unstreitigen) Verfahren (ggf. nur klägerisch) aus.
Solche negativen Folgen ergaben sich formell daraus, dass das erstinstanzliche Gericht nicht überprüft hat, ob die Gerichtsdokumente dem Vater des Kindes an seinem Wohnsitz in Deutschland zugestellt wurden, und der Anwalt fälschlicherweise nicht darauf bestand.
Hätte das Gericht die tatsächliche Beteiligung des Vaters am Verfahren gesichert, hätte die Aufhebung der Entscheidung aus diesen Gründen vom Berufungsgericht vermieden werden können.
Das ukrainische Berufungsgericht nannte einen weiteren (dritten) Grund für die Aufhebung der Entscheidung – das Fehlen der Dokumente von deutschen Behörden in der Sache, die die Weigerung bestätigten, die Antragstellerin als die Mutter des Kindes einzutragen. Dies hätte mit Hilfe von einer Kopie der Antwort der deutschen Botschaft und einer Übersetzung der oben genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs in der Sache XII ZB 320/17 vom 20. März 2019 verhindert werden können, aber nicht bloß die Meinung des deutschen Anwalts.
Eine solche Entscheidung des Kiewer Berufungsgerichts ist eine Ausnahme aus der allgemeinen stetigen Positivpraxis ukrainischer Gerichte zugunsten der Antragstellerin mit deutscher Staatsbürgerschaft. Es wird jedoch betont, dass jeder Fall professionell und verantwortungsvoll angegangen werden muss.
Fragen zum Thema? Senden Sie dem Autor, Rechtsanwalt Wadim Gertsev, eine Nachricht.
In der Praxis erschienen die Fälle, wann der Vater, obwohl er am ukrainischen Verfahren beteiligt war (vom Gericht ordnungsgemäß benachrichtigt wurde), wie aus Gerichtsdokumenten hervorging, diesen Umstand jedoch bereits vor dem deutschen Gericht bei der Anerkennung der Entscheidung bösartig bestritt. Dieses Verhalten des Vaters wurde zu einem erheblichen Hindernis beim Anerkennungsverfahren mehrerer Entscheidungen vor deutschen Gerichten.
In diesen Fällen bei den Verhandlungen in den deutschen Gerichten entstand die Notwendigkeit der Beteiligung eines ukrainischen Anwalts am Gerichtsverfahren, um die Umstände des Prozessverlaufs in der Ukraine zu bestätigen, was in der Sache 202 F50/22 Amtsgericht Neubrandenburg stattfand (11 UF 77/22 Oberlandesgericht Rostock).
Nicht selten kommen die Sachen, wo die Wunschväter bereits bei der Anerkennung der Entscheidung vor dem deutschen Gericht zu weigern versuchten, dass die Ehefrau die Mutter des Kindes war. Obwohl sie alle darauf die Zustimmung auf eine solche Eintragung im ukrainischen Standesamt zuvor gaben. Davon zeugte der Vollauszug über die Geburt des Kindes aus dem Personenstandsregister und andere von den Ehegatten gemeinsam erstellte und unterzeichnete Dokumente, einschließlich Verträge mit der Klinik und der Leihmutter.
Im Hinblick darauf ist es den künftigen Wunschmüttern empfohlen, bevor sie mit dem Leihmutterschaftsverfahren beginnen, sich mit einem Anwalt sinnvoll zu beraten und um den Rechtsschutz ihrer Interessen in Zukunft zu kümmern, wenn das Risiko der Veränderung von Verhältnissen mit ihren Männern nach der Geburt ihres Kindes besteht.
Die Schwierigkeiten für das deutsche Gericht ergeben sich auch mit der Einbeziehung der Leihmutter bei der Entscheidungsanerkennung, wenn das Gericht dies für erforderlich hält (z. B. Sache 447 III 16/23 Amtsgericht Dresden). In den meisten Fällen möchten Leihmütter an den Gerichtsverfahren nicht beteiligen, worauf sie Recht haben. Deswegen reagieren sie auf die gerichtlichen Vorladungen nicht.
Darum ist es in solchen Fällen sehr wichtig, dass die Eltern des Kindes alle Originaldokumente haben, die sie mit der medizinischen Einrichtung und der Leihmutter unterzeichnet haben (der Vertrag mit der Leihmutter soll notariell beglaubigt werden, was oft die medizinische Einrichtung nicht erfüllt), alle notariell beglaubigten Erklärungen der Leihmutter, darunter ihre Erklärung über die Eintragung der Ehegatten als die Eltern des Kindes, und die von dem Standesamt (zusätzlich zur Geburtsurkunde noch einen Vollauszug aus dem Geburtsregister, wo alle Tatsachen und Dokumente aufgelistet werden).
Nach der Rückkehr nach Deutschland wird es zu schwierig sein, die fehlenden Dokumente zu bekommen, was zusätzliche Kosten und Zeit erfordert. In der Regel hilft die Agentur dabei nicht.
Angesichts der oben genannten Fälle aus unseren Gerichtsverfahren empfehle ich den Ehepaaren, besonders den Wunschmüttern, noch vor der Behandlung auf die Regelung von Beziehungen mit allen Beteiligten zu achten. Es ist mit Hilfe von Einbeziehung eines erfahrenen ukrainischen Anwalts in allen Phasen dieses komplizierten Gerichtsverfahrens zu erreichen, der mit der Rechtspraxis beider Länder vertraut ist.
Vertrauen Sie auf Erfahrung
Wir verfügen über umfangreiche Erfahrung in der Vertretung internationaler Mandanten; zahlreiche positive Gerichtsentscheidungen bestätigen unsere Kompetenz. Beispiele gerichtlicher Entscheidungen ukrainischer Gerichte zur Anerkennung der Elternschaft zwischen durch Leihmutter geborenen Kindern und ausländischen Wunscheltern – persönlich durch Rechtsanwalt Wadim Gertsev erwirkt:
– http://reyestr.court.gov.ua/Review/84089176
– https://reyestr.court.gov.ua/Review/94140631
– https://reyestr.court.gov.ua/Review/106251628
Leihmutterschaft ist ein komplexer, aber realisierbarer Weg zu Ihrem Wunschkind. Mit der richtigen rechtlichen Unterstützung wird er sicher und planbar.
Kontaktieren Sie die Anwaltskanzlei Wadim Gertsev für eine individuelle Beratung.