Wie finde ich eine zuverlässige und preiswerte Rechtsschutzversicherung?

Fachbeitrag 10.06.2020

Die Corona-Kündigung – Entschädigung für gekündigte Arbeitnehmer?


Lesen Sie hier was Sie tun können, wenn Sie wegen Corona (Covid_19) eine Kündigung erhalten haben, bzw. gekündigt wurden.

Die Corona-Krise trifft kleinere Betriebe und mittelständische Unternehmen besonders hart.
Die Staatsbank KfW hat ermittelt, dass die Corona-Eindämmungsmaßnahmen bei 69Prozent
der mittelständischen Unternehmen allein März mehr als die Hälfte der üblichen Erlöse verloren
haben, im Schnitt 69.200 Euro je Unternehmen. Nach einer Blitzumfrage der Industrie- und Handelskammer (IHK) Region Stuttgart geben fast 94 Prozent der befragten Unternehmen an,
dass sie negative Auswirkungen des Coronavirus auf ihre Geschäfte spüren.

Umsatzeinbrüche und Gewinnrückgang führen bereits zu den ersten betriebsbedingten Kündigungen, bei denen Arbeitgeber als Kündigungsgrund auf den Wegfall des Beschäftigungsbedarfs infolge des seit dem 23.03.2020 verordneten “Lockdown” (englisch für Ausgangssperre) verwiesen.

Was kann der Arbeitnehmer tun, wenn er eine Kündigung erhält ?

Gegen eine Kündigung, die mit Umsatz- oder Erlösrückgang wegen Corona begründet wird, sollte der Arbeitnehmer zunächst unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage erheben.

Denn ein nur kurzfristiger Umsatzeinbruch oder Erlösrückgang lässt den Beschäftigungsbedarf
und damit den Arbeitsplatz nicht automatisch dauerhaft entfallen. Solange unklar ist, wie lange der Lockdown dauert , werden sich Arbeitgeber schwer tun, zu beweisen, dass der Beschäftigungsbedarf dauerhaft entfällt. Selbst wenn die Kündigung wirksam sein sollte, hat der Arbeitnehmer unter Umständen während des Laufes der Kündigungsfrist einen Anspruch auf Wiedereinstellung, wenn der Lockdown aufgehoben wird und sich die ursprüngliche Prognose des Arbeitgebers als falsch erweist.

Ausserdem gilt bei allen Kündigungen das Ultima-Ratio-Prinzip. Die Kündigung soll immer das letzte Mittel sein. Wenn eine Verringerung der Arbeitszeit oder Kurzarbeit in Frage gekommen wäre, ist die Kündigung möglicherweise aus diesem Grund unwirksam. Das Ultima-Ratio-Prinzip gilt auch in Betrieben mit weniger als zehn Mitarbeitern, in denen es keinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutz gibt oder während einer Probezeit.

Kann der Arbeitnehmer Entschädigung “vom Staat” verlangen?

Wenn aber trotz allem eine Kündigung als rechtmäßig bestätigt wird, stellt sich die Frage, ob der Arbeitnehmer eine Entschädigung von der Bundes- oder Landesregierung verlangen kann, denn schließlich haben diese durch die Änderungen im Infektionsschutzgesetz,  die Corona-Verordnungen und den Lockdown dafür gesorgt, dass der Arbeitnehmer jetzt arbeitslos ist. Warum sollte der einzelne Arbeitnehmer den Schaden tragen, wenn durch die Verordnungen die Gesundheit der Allgemeinheit geschützt werden soll? Wäre es nicht fair, wenn auch die Allgemeinheit – sprich die öffentliche Hand – den Verdienstausfallschaden des Gekündigten ausgleichen würde?

Das Infektionsschutzgesetz selbst gewährt in § 56 Abs.1 IfSG einen Entschädigungsanspruch nur dann, wenn einem erkrankten oder krankheitsverdächtigen Arbeitnehmer gegenüber durch die zuständige Behörde ein Tätigkeitsverbot angeordnet wurde. Dem infolge des Lockdown gekündigten Arbeitnehmer gewährt das Infektionsschutzgesetz keine Anspruchsgrundlage für eine Entschädigung.

Kann der gekündigte Arbeitnehmer möglicherweise wegen eines sogenannten “enteignenden (d.h. rechtmäßigen) Eingriffs” oder “Enteignungsgleichen Eingriffs” (d.h. rechtswidrigem) eine Entschädigung verlangen? Wenn der Staat in Eigentum oder eigentumsgleiche Rechtspositionen eingreift, kann man unter Umständen eine Entschädigung verlangen.

Ob das Recht am Arbeitsplatz eine vergleichbare Rechtsposition ist, wurde bislang nicht entschieden. Unter den Schutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG fallen im Bereich des Privatrechts grundsätzlich alle vermögenswerten Rechte, die dem Berechtigten von der Rechtsordnung in der Weise zugeordnet sind, dass er die damit verbundenen Befugnisse nach eigenverantwortlicher Entscheidung zu seinem privaten Nutzen ausüben darf (BVerfGE 83,201). Nach Art. 23 der Menschenrechtserklärung hat jeder Mensch das Recht auf Arbeit. Gemäß dem Arbeitsvertrag ist er zur Arbeit verpflichtet und berechtigt.

Entschädigungsansprüche wegen enteignendem oder enteignungsgleichem Eingriff sind durchaus denkbar.

Denkbar wäre auch ein Amtshaftungsanspruch gegen Bund und Länder aus § 839 BGB, Art. 34 GG. Voraussetzung wäre eine Amtspflichtverletzung bei der Anordnung des Lockdown, denn Amtsinhaber sind zu rechtmäßigem Handeln und fehlerfreier Ermessensausübung verpflichtet.
Seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgericht vom 12.07.1994 ist klar, dass wichtige Entscheidungen, z.B. Grundrechtseingriffe nicht am Parlament vorbei getroffen werden dürfen,
(sogenannter Parlamentsvorbehalt).

Die Corona-Verordungen der Länder werden auf die Generalklauseln der §§ 32, 28 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz gestützt:

§ 32 IfSG ermächtigt die Landesregierungen, unter den Voraussetzungen der §§ 23 – 31 durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen.

Gemäß § 28 IfSG kann die zuständige Behörde Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten.

Unklar ist, ob dies eine verfassungskonforme Ermächtigungsgrundlage für eine landesweite Schließung von Geschäften und Betrieben ist. Solche wesentliche Entscheidungen dürften nicht der Exekutive (also den Länderregierungen) überlassen werden, betonte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg am 09.04.2020 (Az. 1 S 925/20). Eingriffe in die Berufsfreiheit seien nur erlaubt, wenn sie auf einer gesetzlichen Regelung beruhen. Diese müsse Umfang und Grenzen des Eingriffs erkennen lassen. Komme es zu gravierenden Grundrechtseingriffen im Rahmen der zahlreichen Schließung von Einrichtungen und Geschäften könnten solch tiefe Grundrechts-eingriffe nicht auf der Grundlage einer Rechtsverordnung ergehen.

Genau die gegenteilige Meinung vertritt das Oberverwaltungsgericht  Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 06.04.2020 (13 B 398/20.NE): § 28 Abs. 1 IfSG sei verfassungskonform, weil er hinreichend bestimmt sei. Es genüge, dass sich der Sinn der gesetzlichen Vorgabe mit Hilfe allgemeiner Auslegungsregeln ermitteln lasse. Es könne gerechtfertigt sein, die nähere Ausgestaltung dem Verordnungsgeber zu überlassen.

Sind also die §§ 28, 32 IfSG und die darauf basierenden Rechtsverordnungen der Länder rechtmäßig oder wegen Verstoßes gegen den Parlamentsvorbehalt verfassungswidrig?

Wann diese Frage beantwortet werden wird, ist unklar. Das Bundesverfassungsgericht hatte bisher lediglich über Eilanträge zu entscheiden, in denen die Verfassungsmäßigkeit der Normen selbst nicht geprüft wird.

Der ehemalige Präsident des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Hans-Jürgen Papier hat sich dahingehend geäussert, dass eine solch massive und nicht nur kurzfristige Maßnahme wie der “Shutdown” nicht auf generelle Klauseln im Infektionsschutzgesetz gestützt und dem weitgehenden Ermessen der Landesregierungen und nachgeordneten Behörden überantwortet werden sollte.

Entschädigungsansprüche für “corona-gekündigte” Arbeitnehmer sind prinzipiell möglich, sei es wegen enteignendem Eingriff, enteignungsgleichem Eingriff oder Amtshaftung.

Dr. Ulrich Vosgerau, Privatdozent für öffentliches Recht an der Universität Köln, sieht eine gewaltige Klagewelle und eine “juristische Schlacht”.

Aufgabe des Rechtsanwaltes ist es, über alle Ansprüche und Anspruchsgrundlagen aufzuklären,
bei denen ein Erfolg möglich erscheint. Haftungsrechtlich bedenklich wäre es, auf die Möglichkeit von Entschädigungsansprüchen nicht hinzuweisen.

Allerdings sollte man dem Mandant klar machen, dass dieser sich auf eine lange Verfahrensdauer durch alle Instanzen einrichten sollte und dass das Kostenrisiko daher erheblich sein kann. Generell bieten Rechtsschutzversicherungen Kostendeckung im Verwaltungsrecht.