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Fachbeitrag 11.01.2024

Ausreise von Ukrainern, während des Kriegsrechts, überquereung der Staatsgrenze.


Überquerung der Staatsgrenze und Ausreise aus der Ukraine während des Kriegsrechts

Am 24. Februar begann Russlands blutiger Angriffskrieg gegen die Ukraine. Aus diesem Grund wurden über das Territorium unseres Staates das Kriegsrecht und damit verbundene Beschränkungen verhängt. Insbesondere ist es männlichen Bürgern im Alter von 18 bis 60 Jahren verboten, das Territorium der Ukraine zu verlassen. Es gibt jedoch folgende Ausnahmen.

Derzeit können die folgenden Personen die Ukraine ohne Einschränkungen verlassen:

  • Frauen;
  • Kinder;
  • Menschen mit Behinderungen;
  • Männer über 60 Jahre;
  • Ausländer;

Es gibt auch folgende Ausnahmen von den Ausreisebeschränkungen aus der Ukraine, während des Kriegsrechts für Männer, wie der staatliche Grenzschutzdienst mitteilt. Männer im Alter von 18 bis 60 Jahren können die Ukraine, während des Kriegsrechts verlassen, wenn:

  • eine Bescheinigung über die Aufschiebung der Wehrpflicht und eine Benachrichtigung über die Einschreibung in eine spezielle Militärregistrierung vorliegt;
  • Ein Gutachten der militärärztlichen Kommission zur Wehrdienstuntauglichkeit vorliegt;
  • Bei vorhandensein von drei oder mehr Kinder unter 18 Jahren;
  • Wenn er mindestens ein Kind unter 18 Jahren allein erzieht;
  • Ein unterhaltsberechtigtes Kind mit einer Behinderung vorhanden ist;
  • Der Mann ein Adoptivelternteil, Vormund ist.
  • Nahe Verwandte des Mannes bei der Antiterroroperation (ATO) starben oder während der Anti-Terror-Operation vermisst wurden.

Die oben genannten Personengruppen haben das Recht, das Staatsgebiet zu verlassen. In anderen Fällen dürfen Männer zwischen 18 und 60 Jahren bis zur Aufhebung des Kriegsrechts nicht ins Ausland reisen.

Der Ministerrat der Ukraine hat mit Beschluss Nr. 264 vom 12. März 2022 Änderungen der Regeln für das Überschreiten der Staatsgrenze durch Menschen mit Behinderungen und ihre Begleitpersonen erlassen.

Gemäß diesen Änderungen können im Falle des Ausnahmezustands oder des Kriegsrechts auf dem Territorium der Ukraine Personen mit Behinderungen der Gruppen I und II, unabhängig vom Alter, die Staatsgrenze der Ukraine bei vorlage eines der folgenden Dokumente überschreiten:

  • Gutachten der ärztlichen und sozialen Sachverständigenkommission,
  • oder eine Bescheinigung über den entsprechenden Status, eine Rentenbescheinigung oder eine Bescheinigung über die Gewährung der entsprechenden Beihilfe, gemäß den Gesetzen der Ukraine „Über die staatliche Sozialhilfe für Personen mit Behinderungen von Kindheit an und Kinder mit Behinderungen“, „Über die staatliche Sozialhilfe an Personen für den Ruhestand und Menschen mit Behinderungen “, – oder Bescheinigungen über Leistungen an Menschen mit Behinderungen, die keinen Anspruch auf Rente oder Sozialhilfe haben.

Darüber hinaus darf gemäß dem Dekret eine Person mit einer anderen Person des ersten Verwandtschaftsgrades, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, oder eine andere Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, zusammen mit jeder Person mit Behinderungen der i. Und II. Gruppe die Grenze überschreiten, die ständig pflegebedürftig sind und diese im Einklang mit dem Gesetz pflegen.

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Das Dokument, das die Durchführung der Pflege bestätigt, kann in diesem Fall eine Bescheinigung oder eine Bescheinigung über die Entschädigung (Leistungen, Beihilfen) für die Pflege sein.

Eine für erwerbsunfähige oder beschränkt geschäftsfähig erklärte Person mit Behinderung kann auch von einem Vormund, Treuhänder oder Familienangehörigen ersten Grades begleitet werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat.

Es sei darauf hingewiesen, dass ein vereinfachtes Grenzübertrittsverfahren für diese Personengruppe eingeführt wurde, um Personen nicht zu gefährden und einen möglichst schnellen Grenzübertritt zu gewährleisten.

Sprechen Sie uns an, wir leisten Hilfestellung in allen Fragen der Ausreise von Ukrainern aus der Ukraine.

 

Stand: 14.01.2024

Sergej Petrusenko - rechtsanwalt.com

Sergej Petrusenko

Kiew
  • Arbeitsrecht,
  • Familienrecht
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Sergej Petrusenko

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