Rechtsnews 02.10.2021 Emil Kahlmann

Die häufigsten Irrtümer im Arbeitsrecht – Teil 1

Nicht genommener Urlaub, Unkündbarkeit des Betriebsrates und mündliche Kündigung von Arbeitsverträgen

Es halten sich immer noch hartnäckig einige Fehlvorstellungen zum Arbeitsrecht. Bei vielen Menschen herrscht arbeitsrechtliches Halbwissen vor. rechtsanwalt.com schafft Klarheit und räumt mit den häufigsten Irrtümern zum Arbeitsrecht auf! In Teil 1 unserer dreiteiligen Serie geht es heute um Betriebsräte, Urlaubsansprüche und Kündigungen.

Nicht genommener Urlaub kann unbegrenzt auf das Folgejahr übertragen werden – Falsch!

Ein Arbeitnehmer muss  seinen Jahresurlaub grundsätzlich bis zum Ende eines Jahres nehmen (nach den Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes). Tut er dies nicht, verfällt der Urlaubsanspruch ersatzlos. Eine Übertragung des Urlaubs in das folgende Jahr ist nur dann möglich, wenn der Urlaub aus dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen im Vorjahr nicht genommen werden kann. Dringende betriebliche Gründe können beispielsweise dann vorliegen, wenn eine besonders arbeitsintensive Zeit bevorsteht (typischerweise im Weihnachtsgeschäft), die Auftragslage zum Jahresende die Anwesenheit des Arbeitnehmers erfordert, oder andere Arbeitnehmer schon Urlaub bekommen haben und die Personaldecke deshalb zu dünn ist.

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Bei einer Übertragung wird der Urlaubsanspruch allerdings nur bis zum 31. März des nächsten Jahres verlängert (§ 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz). Arbeitsverträge, Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge können jedoch vom Gesetz abweichende und Übertragungsregelungen vorsehen.

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Ein Betriebsrat kann nicht gekündigt werden – Falsch!

Betriebsräte stehen unter dem Schutz eines besonders ausgeprägten gesetzlichen Kündigungsschutzes, der während ihrer Amtszeit und ein Jahr danach gilt. In bestimmten Fällen kann jedoch sowohl eine außerordentliche fristlose, als auch eine ordentliche Kündigung rechtlich zulässig sein. Verletzt der Betriebsrat die ihm aus dem Arbeitsvertrag entstehenden Pflichten gröblich, indem er etwa gegen das Wettbewerbsverbot verstößt oder seinen Arbeitgeber bestiehlt, kann er genau wie “normale” Arbeitnehmer eine außerordentliche Kündigung erhalten. Kommt es zur außerordentlichen Kündigung eines Betriebsrates, so muss noch das Betriebsratsgremium der Kündigung seine Zustimmung erteilen. Die ordentliche Kündigung eines Betriebsrates ist nur dann möglich, wenn ein Betrieb als ganzer stillgelegt wird.

Man kann Arbeitsverträge auch mündlich kündigen – Falsch!

Das Bürgerliche Gesetzbuch schreibt in § 623 vor, dass „Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag […] zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform [bedürfen]“. Eine lediglich mündlich ausgesprochene Kündigung ist demnach gegenstandslos. Die Schriftform ist in § 126 des Bürgerlichen Gesetzbuches definiert. Erforderlich ist demnach eine Urkunde, die von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet worden ist. Damit ist auch die Wirksamkeit einer Kündigung per E-Mail ausgeschlossen.

Lesen Sie auch in Teil 2 und Teil 3 weitere interessante Fakten zum Arbeitsrecht auf rechtsanwalt.com!

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