Urteil
01.07.2008
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GmbH: Verjährung von Ansprüchen gegen Geschäftsführer
Ansprüche der GmbH gegen ihren Geschäftsführer verjähren nach § 43 Abs. 4 GmbHG in fünf Jahren. Eine vertragliche Verkürzung der Verjährungsfrist ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nur insoweit zulässig, als der Schadensbetrag zur Befriedigung von Gläubigern der Gesellschaft nicht erforderlich ist.
Urteil des BGH vom 15.11.1999
2 ZR 122/98
ZIP 2000, 135
NJW Heft 5/2000, Seite VIII