Rechtsnews 19.06.2015 Christian R.

EU-Zustellungsverordnung: Klagen gegen griechischen Staat möglich

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seinem Urteil vom 11.06.2015 entschieden, dass Klagen gegen den griechischen Staat zugestellt werden dürfen und als Zivil- oder Handelsklagen gelten. Deutsche Privatpersonen hatten den Staat aufgrund eines Zwangsumtauschs von Staatsanleihen auf Entschädigung, Vertragserfüllung und Schadensersatz verklagt.

Hintergrund des Urteils

Hintergrund war die Finanzkrise in Griechenland im Jahr 2002, im Zuge derer die Inhaber griechischer Anleihen im Rahmen eines neuen Gesetzes ein finanziell nachteiliges Umtauschangebot für ihre Wertpapiere erhielten. Sie verweigerten die Annahme und reichten beim Landgericht Wiesbaden und beim Landgericht Köln Klage ein. Die Zustellung der Klagen an den griechischen Staat bereitete Probleme, da Unklarheit darüber bestand, ob das Vorgehen der EU-Zustellungsverordnung entsprach.

Die EU-Zustellungsverordnung

Nach der EU-Zustellungsverordnung dürfen nur gerichtliche und außergerichtliche Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen zwischen den Mitgliedsstaaten übermittelt werden. Zu diesem Zweck wird Wert auf eine unmittelbare Übermittlung etwa durch die Verwendung von Formblättern gelegt. Nicht unter die Zustellungsverordnung fällt die Haftung eines Staates für Handlungen und Unterlassungen bei der Ausübung seiner hoheitlichen Rechte.

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Das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union

Die beiden Landgerichte waren sich darüber im Unklaren, ob es sich bei den Klagen um Zivil- und Handelssachen handelte und wandten sich zur Klärung an den Gerichtshof der Europäischen Union. Dieser entschied, dass die Klagen der Zustellungsverordnung entsprechend zugestellt werden dürfen, wenn sie offenkundig keine Zivil- und Handelssachen sind. Die Prüfung obliege dabei den zuständigen Gerichten. Außerdem entscheid der Gerichtshof, dass die Änderung der Bedingungen für die Wertpapiere zwar im Rahmen eines Gesetzes stattfand, dennoch aber nicht zur Ausübung der hoheitlichen Rechte gehöre. Diese Entscheidung lag auch darin begründet, dass die Änderungen der Vertragsbedingungen eigentlich durch eine Mehrheit der Anleiheninhaber hätte beschlossen werden müssen. Somit dürfen die Klagen an den griechischen Staat zugestellt werden.

  • Quelle: Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 11.06.2015 – C-226/13, C-245/13, C-247/13 und C-578/13 –

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