Rechtsnews 26.07.2011 Manuela Frank

Einsatz eines Rechtsanwalts für Abmahnung rechtmäßig

Der Bundesgerichtshof entschied, dass bei einer Abmahnung die Kosten des Abmahnenden für einen Rechtsanwalt generell zu erstatten sind. Der konkrete Streitfall Im vorliegenden Fall geht es um die Auseinandersetzung zweier Telekommunikationsdienstleister. Die Klägerin, die Deutsche Telekom AG, warf ihrem Wettbewerber vor, zwei Werber eingesetzt zu haben, um eine ihrer Kundinnen für sich zu gewinnen. Dabei habe die Angeklagte irreführende Aussagen getroffen. Aus diesem Grund ließ die Klägerin die Angeklagte abmahnen. Dies tat sie mit Hilfe eines Anwaltsbüros, obwohl sie „eine eigene Rechtsabteilung unterhält“. Trotz Abmahnung unterzeichnete die Angeklagte keine Unterlassungserklärung, weshalb die Deutsche Telekom AG die einstweilige Verfügung erlangte. Letztendlich erklärte sich die Angeklagte damit einverstanden. Die durch das Verfahren entstandenen Rechtsanwaltsgebühren musste die Angeklagte begleichen. Im vorliegenden Rechtsfall musste lediglich entschieden werden, wer die Kosten für die Abmahnung zu tragen hat. Die Entscheidung der Vorinstanzen Der Klage wurde sowohl durch das Landgericht als auch durch das Berufungsgericht wegen der Regelungen des unlauteren Wettbewerbs stattgegeben. Durch diese Bestimmungen hat der Abmahnende „einen Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen“. Zudem sei es legitim gewesen, dass die Klägerin die Hilfe eines Anwalts in Anspruch nahm. Bundesgerichtshof stimmt dem Urteil zu Der BGH war der selben Auffassung wie die Vorinstanzen und bestätigte folglich deren Entscheidung, da eine Firma, die eine eigene Rechtsabteilung besitzt, nicht zwangsläufig diese damit beauftragen müsse, die Wettbewerbsaktivitäten von Mitbewerbern zu überprüfen und Abmahnungen zu erteilen. Weiterhin zähle eine „Verfolgung von Wettbewerbsverstößen […] nicht zu den originären Aufgaben eines gewerblichen Unternehmens“. Quelle:

  • Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 5. Juni 2008

 

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