Rechtsnews 03.02.2012 Julia Brunnengräber

BGH: Apothekerin muss Inlandspreise für Medikamente aus Budapester Ausland erheben

Medikamente, ob verschreibungspflichtig oder nicht, sind oft im Ausland günstiger. Wie ist es für deutsche Kunden möglich, Medikamente aus dem Ausland zu beziehen? Nach Plan eines Rabattmodells einer Freilassinger Apothekerin ist dies einfach. Der Prozess ist der folgende: Sie berät ihre Kunden, wird dies erwünscht. Daraufhin bestellt sie bei einer Budapester Apotheke, was benötigt wird. Deren vertriebene Medikamente wiederum stammen ursprünglich aus Deutschland, von einem Deutschen Großhändler. Was aus Budapest geliefert wird, ist günstiger und bietet einen Sparvorteil für die Kunden. Der sieht folgendermaßen aus: Ganze 22 Prozent Rabatt erhält ein Kunde für nichtverschreibungspflichtige Medikamente und 10 Prozent bei verschreibungspflichtigen. Doch ist dieses Rabattmodell auch rechtlich zulässig?

Apotheker wollten Rabattmodell einer Kollegin nicht dulden

Andere Freilassinger Apotheker waren mit den Rabatten nicht einverstanden und reichten Klage ein. Ihrer Meinung nach besteht in Hinblick auf verschreibungspflichtige Medikamente ein Verstoß gegen die arzneimittelrechtlichen Preisvorschriften. Die Kläger forderten Unterlassung und Schadensersatz und waren damit erfolgreich. Die gerichtlichen Vorinstanzen haben entschieden, dass preisgebundene verschreibungspflichtige Arzneimittel keinem Rabatt unterliegen dürfen.

Wahrt Apothekerin das Verbringungsverbot?

Doch der Bundesgerichtshof hatte noch in einem weiteren Punkt zu entscheiden. Dieser betrifft das sogenannte arzneimittelrechtliche Verbringungsverbot, § 73 des Arzneimittelgesetzes. Zulassungspflichtige Arzneimittel müssen demnach Voraussetzungen erfüllen, sollen sie nach Deutschland geliefert werden. Für den Verbraucher ist es problematisch, wenn nicht unmöglich, Medikamente aus dem Ausland zu beurteilen. Als entscheidend sieht der Gerichtshof hier aber die Vermittlerrolle der Apothekerin zwischen der Budapester Apotheke und den Endkunden. Denn es obliegt ihrer Verantwortung, die Medikamente an die Kunden weiterzugeben. Sie muss ihrem Beruf gerecht werden und „Qualität, Eignung und Unbedenklichkeit“ der Arznei prüfen. Aufgrund dessen liegt hier kein Verstoß vor – so das Urteil.

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BGH: Entscheidend ist der Verkauf im Inland – inländische Preise gelten für verschreibungspflichtige Arzneimittel

Zusammenfassend heißt das, im Inland vertriebene Medikamente, die verschreibungspflichtig sind, sind preisgebunden. Auch wenn sie aus dem Ausland kommen, gelten schließlich die inländischen Preise für die Kunden. Allerdings ist die Einfuhr der Arznei aus dem Ausland nicht verboten. Kunden können bei dem Kauf in einer inländischen Apotheke darauf vertrauen, qualitative, unbedenkliche und geeignete Medikamente zu erhalten. Ein Apotheker muss dies gewährleisten. Quelle:

  • Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 13. Januar 2012, Az.: I ZR 211/10

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