Rechtsnews 26.02.2012 Julia Brunnengräber

Mülheim muss Bürgerbegehren gegen Hauptschulen-Schließung prüfen

Nicht immer haben Bürgerinitiativen Erfolg. Direkte Demokratie ist kein einfacher Weg, ist in der BRD die indirekte Demokratie die übliche Form; im Gegensatz zu anderen Ländern wie zum Beispiel der Schweiz, wo Mitbestimmung des Volkes häufiger in Entscheidungsprozesse integriert wird. In folgendem Fall aber hat das Düsseldorfer Verwaltungsgericht entschieden, dass die Forderung einer Bürgerinitiative auf Zulässigkeit überprüft werden muss.

„Bündnis für Bildung“ vs. Stadt

Mit dem „Bündnis für Bildung“ gingen Bürger gegen die Schließung der Städtischen Hauptschule an der Bruchstraße in Mülheim-Eppinghofen vor. Sie machten einen Kostendeckungsvorschlag. Ihnen entgegen stand die Stadt, die die Initiative und den Vorschlag ablehnten, hatte sie rechtliche Bedenken. Die Stadt argumentierte, das Bündnis hätte bei seinem Vorschlag darauf aufmerksam machen müssen, dass durch Aufrechterhaltung der Hauptschule Geld für andere Schulen fehlen, um diese zu renovieren und zu sanieren. Daher sei der Vorschlag „irreführend“, wie es in der Pressemitteilung des Gerichts erläutert wird. Der Fall ging vor das Düsseldorfer VG.

Einstweilige Anordnung: Stadt muss Zulässigkeit des Bürgerbehrens prüfen

Das VG urteilt, der Vorschlag sei nicht irreführend. Die Mittel zur Sanierung anderer Schulen seien zum Zeitpunkt des Bürgerbegehrens noch nicht zugeteilt worden. Solche Mittel werden im Rahmen der „Bildungsentwicklungsplanung“ zugewiesen. Deshalb kann man der Bürgerinitiative nicht vorwerfen, sie hätte darauf hinweisen müssen, dass die Mittel dann anderen Schulen nicht mehr zur Verfügung stehen, werden sie der Hauptschule zugesprochen. Daher beschließt das VG, dass die Stadt Mülheim an der Ruhr die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens gegen die Hauptschulen-Schließung prüfen muss und eine Feststellung zu treffen hat – und zwar „unverzüglich“. Eine einstweilige Anordnung wurde erlassen. Das ist gerechtfertigt, weil der dafür erforderliche Eilgrund vorliegt. Die Anmeldeverfahren für die Schulen stehen nämlich ins Haus. Auch für die Hauptschule sollte dann eine fristgerechte Anmeldung möglich sein, kann sie weiter bestehen bleiben.

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  • Quelle: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 20. Januar 2012, Az.: 1 L 2/12

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