Rechtsnews 03.05.2012 Julia Brunnengräber

Urteil zu Totschlag einer Touristin in Hamburg

Eine junge amerikanische Frau geriet in die Fänge eines psychisch kranken Mannes, der sie tötete. Sie selbst war Amerikanerin, der Mann Grieche. Die Tat ereignete sich in Deutschland, genauer in Hamburg, in einem Hotel mit dem Namen „Fürst Bismarck“. Das Hanseatische OLG musste ein Urteil fällen.

Mann sticht Frau mit zahlreichen Messerstichen nieder

Die beiden Personen begaben sich einvernehmlich in eines der Hotelzimmer. Dort aber tötete der Mann die Frau. Mit einem Messer stoch er mehrfach auf sie ein. Die Polizei nahm ihn fest. Die Beweisaufnahme und Untersuchungen durch Sachverständige nahmen ihren Lauf und ergaben: Er sei nicht schuldfähig.

Ergebnis der Gutachter: Schuldunfähigkeit

Insgesamt zog das Gericht zwölf Zeugen und drei Sachverständige hinzu. Schwere schizophrene Psychose wurde schließlich festgestellt. Seine Krankheit sei die Ursache für die Tat gewesen, so die Sachverständigen. Er sei von wirren Ideen getrieben worden. Dass eine Tat wie Totschlag unrecht sei, habe er nicht erkannt zum Handlungszeitpunkt. Was sie aber auch feststellten: Wenn auch nicht schuldfähig, gefährlich ist der Mann allemal – für die Allgemeinheit. Da er aber keine Straftat begangen hat, für die Schuld und Verantwortung die Voraussetzungen sind, lautete die Lösung Psychiatrie. Das OLG erließ also eine Unterbringungsanordnung. Das gilt als Sicherungsmaßregel. Es beschloss die Einweisung in ein geschlossenes psychiatrisches Krankenhaus und dortige Behandlung. Die Strafvollstreckungskammer überprüft den Zustand des Mannes regelmäßig. Die Anordnung gilt unbefristet. Das heißt, nur wenn keine Gefahr mehr von ihm ausgeht, wird er entlassen. Dieses Verfahren ist nicht als Strafverfahren anzusehen, sondern vielmehr als Sicherungsverfahren gemäß §§ 413 ff. der Strafprozessordnung.

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  • Quelle: Pressemitteilung des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 4. April 2012, Az.: 621 Ks 14/11

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