Rechtsnews 16.07.2021 Manuela Frank

Schadensersatz für ein gefälschtes Vertu-Handy?

Im Internet kann man in der heutigen Zeit so gut wie alles ersteigern. Besonders die Plattform eBay leistet diesbezüglich ihren Beitrag. Auch im zugrundeliegenden Fall ging es um eine Auktion eines Handys auf eBay, das mit dem Titel „Vertu Weiss Gold“ beschrieben und mit einem Foto zum Startpreis von einem Euro angeboten wurde. Der Zustand des Handys wurde als gebraucht beschrieben. Bekommt der Käufer Schadensersatz für ein gefälschtes Vertu-Handy bei eBay? Die Beklagte führte in ihrer Beschreibung folgendes an:

„Hallo an alle Liebhaber von Vertu.
Ihr bietet auf ein fast neues Handy (wurde nur zum ausprobieren ausgepackt). Weist aber ein paar leichte Gebrauchsspuren auf (erwähne ich ehrlichkeit halber). Hatte 2 ersteigert und mich für das gelb goldene entschieden. Gebrauchsanweisung (englisch) lege ich von dem gelb goldene bei, das andere habe ich auch nicht bekommen. Dazu bekommt ihr ein
Etui, Kopfhörer und Ersatzakku. Privatverkauf, daher keine Rücknahme.
Viel Spaß beim Bieten.“

Angebotenes Vertu-Handy war Plagiat

An der Auktion beteiligte sich auch der Kläger, der das Maximalgebot in Höhe von 1.999 € abgab. Den Zuschlag erhielt er dann für 782 €. Er weigerte sich allerdings, das Handy anzunehmen, da es sich seiner Meinung nach um ein Plagiat handele. Ein Original koste ca. 24.000 €, so der Kläger. Daraufhin reichte er Klage ein und forderte eine Schadensersatzzahlung von insgesamt 23.218 €, also der Differenz zwischen Originalkaufpreis und des entrichteten Kaufpreises, zuzüglich der Zinsen und Rechtsanwaltskosten. Die Klage blieb in der Vorinstanz allerdings erfolglos.

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Der Kläger legte dagegen mit Erfolg Revision ein und der BGH urteilte, dass der Kaufvertrag zwischen beiden Parteien, anders als das Berufungsgericht dies sah, „nicht als sogenanntes wucherähnliches Rechtsgeschäft gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist“.

Beschaffenheitsvereinbarung trotz geringem Startpreis gegeben

Weiterhin führte der BGH an, dass eine Beschaffenheitsvereinbarung nicht negiert werden könne. Das Berufungsgericht war der Meinung, dass insbesondere der Startpreis von einem Euro gegen die Annahme einer Beschaffenheitsvereinbarung spreche. Diese Argumentation ist laut BGH allerdings nicht gültig. Als Begründung erklärte der BGH, dass der Preis, welcher bei einer Internetauktion erzielt wird, gänzlich unabhängig vom Startpreis ist, weil sich dieser aus den Maximalgeboten der Teilnehmer zusammensetzt. Der BGH hat den Fall zur erneuten Prüfung wieder an das Berufungsgericht verwiesen.

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