Rechtsnews 03.07.2012 Julia Brunnengräber

Produktbezeichnung „Sahne Eiscreme“ ist irreführend

Eiscreme ist dann Eiscreme, wenn das Produkt 10 Prozent Fett aufweist, das der Milch entstammt. Sahneeis muss 18 Prozent Milchfett aufweisen. Daher darf der Verbraucher mit der Bezeichnung „Sahne Eisceme“ nicht in die Irre geführt werden, entschied das VG Berlin. Für ihn muss ersichtlich sein, welches Produkt er kauft. Bei der Bezeichnung und der Produktbeschreibung muss auf den Verbraucher Rücksicht genommen werden.

Produkt trug Bezeichnung „Sahne Eiscreme“ ohne Sahneeis zu sein

Konkret ging es um ein Eisprodukt, das den Namen „Sahne Eiscreme“ trug. Zudem stand die Angabe „mit frischer Sahne“ dabei. Durch die Produktbeschreibung konnte der Kunde erfahren, dass die frische Sahne aus Milch von ausgewählten Bauernhöfen bezogen wurde und dass der Geschmack cremig-frisch sei. Der Milchfettanteil aber betrug 10,4 % Fett. Damit lag also Eiscreme vor, nicht Sahneeis. Liegt hier Irreführung vor?

VG: Verbraucher wird irregeführt

Das VG entschied, der Verbraucher – und damit wird auf den durchschnittlich informierten, aufmerksamen, verständigen Durchschnittsverbraucher Bezug genommen – käme wahrscheinlich zu dem Schluss, die Sahne werde zu dem Produkt hinzugegeben. Dabei ist es aber so, dass bei diesem Produkt erst durch Zugabe der Sahne der zehnprozentige Milchfettgehalt zustande komme. Diese Angaben zum Mindestfettgehalt sind im Deutschen Lebensmittelbuch festgeschrieben, worauf sich das VG stützte. Es liegt Irreführung vor, so das VG. Es sei unzulässig, dass das Produkt die Bezeichnung „Sahne Eiscreme“ trage.

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  • Quelle: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 5. Juni 2012, Az.: VG 14 K 272.10

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