Rechtsnews 05.10.2012 Manuela Frank

Internet-Provider muss Auskunft über IP-Adressen erteilen

Muss ein Internet-Provider grundsätzlich dem Rechtsinhaber sowohl den Namen als auch die Adresse der User einer IP-Adresse übermitteln, die einen durch das Urheberrecht geschützten Song offensichtlich ohne Berechtigung in einer Online-Tauschbörse veröffentlicht haben? Darüber musste der Bundesgerichtshof urteilen.

Naidoos Songs in Online-Tauschbörse unberechtigt zum Download  bereitgestellt

Geklagt hatte ein Musikvertriebsunternehmen, das durch die Naidoo Records GmbH ausschließlich dazu berechtigt wurde, Tonaufnahmen des Albums „Alles kann besser werden“ von Xavier Naidoo über eine Tauschbörse im Internet auszuwerten. Die Klägerin beauftragte daraufhin ein Unternehmen, dass IP-Adressen ausfindig machte, die Personen zugeordnet werden konnten, die im September 2011 den Song „Bitte hör nicht auf zu träumen“ von besagtem Album über eine derartige Tauschbörse im Internet unberechtigterweise weiteren Personen zum Download bereitgestellt hatten. Die spezifischen IP-Adressen wurden den Usern „von der Deutschen Telekom AG als Internet-Provider zugewiesen“.

Die Klägerin beantragte in Sinne von § 101 Abs. 9 UrhG bzw. § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG, dass der Deutschen Telekom AG erlaubt werden soll, ihr die Namen und Adressdaten der User zu nennen, denen die erwähnten IP-Adressen zugewiesen waren. Dabei sollen die Verkehrsdaten gemäß § 3 Nr. 30 TKG gewahrt werden.

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BGH: Auskunftsanspruch gegen Internet-Provider besteht

Diese Antragsstellung wies das Landgericht ab. Die daraufhin eingelegte Beschwerde blieb erfolglos. Der BGH gab dem Antrag allerdings statt. Er stellte fest, dass bei offensichtlichen Rechtsverletzungen der Rechtsinhaber gemäß § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG einen Anspruch „auf Auskunft gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbracht hat“ besitzt. Diese Tatsache setze allerdings nicht voraus, „dass die rechtsverletzende Tätigkeit das Urheberrecht oder ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht in gewerblichem Ausmaß verletzt hat.“ Der Rechtsinhaber besitze einen Anspruch auf Schadensersatz und Unterlassung, und zwar nicht nur gegen einem gewerblich agierenden Verletzer, sondern allgemein gegen jeden Verletzer. Es muss also eine Auskunft über Namen und Adresse der Nutzer unter Anwendung von Verkehrsdaten stattfinden. Der Antrag ist also somit begründet.

  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 10. August 2012, AZ: I ZB 80/11

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