Ein Waffenbesitzer streubte sich dagegen, die Gebühren für die Überprüfung seiner Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung zu bezahlen, die eine Behörde durchgeführt hatte. Die zuständige Behörde holt bei solchen Überprüfungen beim Bundeszentralregister, beim staatsanwaltlichen Verfahrensregister und bei der örtlichen Polizeidienststelle Auskünfte ein. Der Kläger in diesem Fall wurde für geeignet befunden. Die letzte Regelüberprüfung lag etwas weniger als zwei Jahre zurück. Der Meinung des Waffenbesitzers zufolge hätte dieser Abstand größer sein müssen, die Untersuchung also erst später wieder durchgeführt werden sollen und zwar nach „weniger als drei Jahren“. So ist es gesetzlich vorgesehen.
BverwG: Inhabers einer waffenrechtlichen Erlaubnis hat Verantwortung und muss Gebühr für Überprüfung zahlen
Das BverwG stellte allerdings fest, dass das Gesetz keinen Mindestabstand festlegt, der zwischen zwei Regelüberprüfungen liegen muss. Zwar könnte ein erhebliches Unterschreiten beklagt werden. In diesem Fall liegt ein solches aber nicht vor, da es sich um einen Abstand von ungefähr zwei Jahren handelt. Das BverwG betont, dass Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis verpflichtet sind, diese Gebühr zu zahlen, da es in ihren Verantwortungsbereich fällt. Somit muss er die Zahlung der Gebühr übernehmen.
- Quelle: Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. August 2012, Az.: BVerwG 6 C 24.11
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