Rechtsnews 21.11.2012 Julia Brunnengräber

Markenrechtliche Auseinandersetzung zwischen dapd und dpa

Die Bezeichnung „dpa“ ist mittlerweile allgemein bekannt und steht für Deutsche Presseagentur. Was erst noch geklärt werden musste, war, ob die Bezeichnung „dapd“ mit der „dpa“-Bezeichnung verwechselt werden könnte. Zwar enthalten die Bezeichnungen beide die Buchstaben „d“, „a“ und „p“, doch ist die Buchstabenfolge etwas anders wie auch der Klanglaut. Mit solchen Analysen beschäftigte sich auch das Landgericht Hamburg und urteilte dazu, ob die dapd nachrichtenagentur GmbH weiterhin die Abkürzung im Namen beibehalten kann.

Rechtstreit zwischen dpa und dapd

Die Nachrichtenagentur dpa klagte jedenfalls dagegen an, dass die andere Nachrichtenagentur eine solche Abkürzung im Namen führt. Die Agentur dpa fand die Ähnlichkeit mit der „dapd“-Abkürzung und ihrer zu groß und sah sich im Recht dagegen anzugehen, da sie ihre Abkürzung schon länger führt.

LG: dapd verletzt keine Markenrechte von dpa

Das LG befand, dass keine Markenrechte von dpa verletzt werden. Es geht nicht davon aus, dass das Publikum hinter „dapd“ die Agentur „dpa“ vermutet. Zum einen habe „dpa“ einen höheren Erkennungswert, da die Marke bereits langjährig genutzt wird. Der Klang sei zudem unterschiedlich, da „dpa“ ausgesprochen dreisilbig ist und „dapd“ viersilbig. Das „d“, das bei beiden jeweils am Anfang steht, stehe außerdem schlicht dafür, dass es sich um deutsche Agenturen handelt. Bei Nachrichtenagenturen sind außerdem, das betonte das LG, Abkürzungen mittels aneinander gereihter Kleinbuchstaben gang und gäbe. Es fehle hierbei an einem markanten Erkennungsmerkmal. Quelle:

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  • Pressemitteilung des Landgerichts Hamburg vom 28. August 2012, Az.: 406 HKO 73/12

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