Rechtsnews 06.12.2012 Julia Brunnengräber

Gewerbliche Tätigkeit eines Steuerberaters auf dem Prüfstand

Im Allgemeinen ist es einem Steuerberater nicht erlaubt, gewerblich als Geschäftsführer einer GmbH tätig zu sein. Ausnahmen sind aber möglich, jedoch vom konkreten Fall abhängig. Ein Mann im Alter von 72 Jahren wollte ausnahmsweise erlaubt bekommen, ehrenamtlicher Geschäftsführer einer GmbH zu sein, obwohl er Steuerberater ist. Es ging um die Borussia VfL Mönchengladbach GmbH. Das Bundesverwaltungsgericht urteilte schließlich dazu, nachdem die Steuerberaterkammer sowie Vorinstanzen sein Ersuchen abgelehnt hatten.

BVerwG: Ehrenamtlicher Geschäftsführer der Borussia VfL Mönchengladbach GmbH darf Steuerberater sein

Das Bundesverwaltungsgericht fällte die Entscheidung, dass es in diesem konkreten Fall dem Steuerberater erlaubt werden kann, als Geschäftsführer einer GmbH, die das Profigeschäft eines Fußballvereins betreibt, ehrenamtlich tätig zu sein. Es beachtete, dass der Kläger seit 1999 ehrenamtlicher Vizepräsident von Borussia Mönchengladbach war. Schließlich wurde eine GmbH gegründet, wodurch der amateurmäßige und der professionelle Fußballsport aus dem Verein ausgegliedert wurden. Zwei hauptamtliche Geschäftsführer waren fortan für die GmbH tätig und auch der Kläger, der zum ehrenamtlichen Geschäftsführer bestellt wurde. Zwei Stunden pro Woche wollte er seine Funktion ausüben. Die befristete Ausnahmegenehmigung dafür hatte er nicht bekommen. Das Bundesverwaltungsgericht griff hier aber zugunsten des Klägers ein. Hier sei nicht davon auszugehen, dass der Steuerberater seine Kenntnis vom Betriebs- und Geschäftsablauf seiner Mandanten für eigenes Gewinnstreben ausnutzt. Diese Gefahr bestehe in diesem Einzelfall nicht, so das Bundesverwaltungsgericht, das daher entschied, dass er die Ausnahmegenehmigung zu erhalten hat. 

  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. September 2012, Az.: BVerwG 8 C 6.12

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