Rechtsnews 11.12.2012 Manuela Frank

Schadensersatzklage gegen Lehman Brothers

In den beiden zugrundeliegenden Fällen beschäftigte sich der Bundesgerichtshof abermals mit Schadensersatzklagen von Anlegern in Bezug auf den Zertifikatserwerb von der holländischen Tochterfirma der US-amerikanischen Investmentbank Lehman Brothers Holdings Inc. Konkret ging es um Anleger, die im Februar des Jahres 2007 „Global Champion Zertifikate“ von der gleichen beklagten Bank für Anlagebeträge für eine Summe von 20.000 Euro bzw. 32.000 Euro zu einem Stückpreis entsprechend des Nennwerts von 1.000 Euro erwarben. Diese Zertifikate waren Inhaberschuldverschreibungen der holländischen Lehman Brothers Treasury Co. B.V.. Die Rückzahlung dieser Inhaberschuldverschreibungen wurden durch die US-amerikanische Lehman Brothers Holdings Inc. zugesichert. Wann und in welcher Höhe die Zertifikate bzw. eventuelle Boni (8,75 % der angelegten Summe) zurückgezahlt werden sollten hing von der Entwicklung dreier Aktienindizes ab. Von der Emittentin bekam die Beklagte je eine Provision in Höhe von 3,5 %. Diese offenbarte sie den Anlegern nicht.

Zertifikate wegen Insolvenz wertlos

Im September des Jahres 2008 ging sowohl die Emittentin als auch die Garantin insolvent, weshalb die erworbenen Zertifikate weitgehend ihren Wert verloren. Nun forderten die Anleger mit ihrer Klage die Rückzahlungen der Anlagebeträge abzüglich der Bonuszahlungen, die vor der Insolvenz der Emittentin durchgeführt wurden.

Klage im ersten Fall erfolgreich

Im ersten Fall war die Klage erfolgreich. Das Gericht war der Ansicht, dass die Beklagte schon allein deshalb haften müsse, da sie die Klägerin während des Beratungsgesprächs nicht über die sogenannte „Platzierungsprovision“ (3,5%) aufgeklärt hat. Die Beklagte war dazu verpflichtet, alle Informationen zu Provisionen, Entgelte, Gebühren und Auslagen der Klägerin preiszugeben. Darüber hinaus befand sich die Beklagte bei der Durchführung der Kauforder „in einem offenbarungspflichtigen Interessenkonflikt“. Weiterhin habe die Beklagte den Wertpapierauftrag eigenmächtig, ohne jegliche Kenntnis der Klägerin durchgeführt.

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Klage im zweiten Fall ohne Erfolg

Im zweiten Fall war die Klage in beiden Vorinstanzen allerdings nicht erfolgreich. Als Begründung wurde angeführt, dass die Beklagte schon deshalb anlegergerechte Empfehlungen erteilt habe, da sie eine erfahrene Anlegerin war. Zudem habe die Klägerin vor und nach der Zeichnung der besagten Zertifikate weitere Aktien erworben, speziell solche von insolventen amerikanischen und deutschen Firmen. Dabei habe sie ein Totalverlustrisiko hingenommen und hoch spekulativ gehandelt. Im ersten Fall legte die beklagte Bank Revision ein, woraufhin der Bundesgerichtshof das Urteil aufgehoben und den Fall an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung zurückgewiesen hat die angeführte Begründung nicht ausreiche, um einen Schadensersatzanspruch zu bestätigen. Im zweiten Fall legte die Klägerin Revision ein, die der Bundesgerichtshof allerdings zurückwies. Somit bestätigte der Bundesgerichtshof seine frühere Rechtsprechung zu den „Lehman-Zertifikaten“. 

  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 16. Oktober 2012; Az: XI ZR 367/11

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