Rechtsnews 25.01.2013 Julia Brunnengräber

Grundsatzentscheidung zur Auskunftspflicht des Bundesrechnungshofs

Muss der Bundesrechnungshof Auskunft über das Ergebnis seiner Prüfungstätigkeit geben; zum Beispiel dann, wenn Journalisten Auskünfte einholen wollen? Ein Journalist war der Ansicht, dass dies möglich sein müsste. Der Bundesrechnungshof selbst war da anderer Meinung. Das Bundesverwaltungsgericht traf infolgedessen eine Grundsatzentscheidung über die Auskunftspflicht des Bundesrechnungshofes.

Journalist fordert Auskünfte von Bundesrechnungshof

Ein Journalist stützte sich auf das Informationsfreiheitsgesetz und verlangte vom Bundesrechnungshof eine Auskunft. Diese betraf Prüfungsunterlagen. Darin ging es um verschiedene Stiftungen politischer Parteien und kirchlicher Organisationen, die die Entwicklungshilfe und deren Förderung betreffen. Der Journalist interessierte sich für die Förderungen oder Zuwendungen, die ihnen das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung zukommen ließ. Nachdem der Bundesrechnungshof das abgelehnt hatte, kam es zum Rechtstreit. Das Oberverwaltungsgericht entschied, dass dem Journalisten Kopien der jeweils abschließenden Prüfungsniederschriften der letzten Prüfung zu übersenden sind. Im Einzelfall können Auskünfte dann nicht möglich sein, wenn personenbezogene Daten oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse geschützt werden müssen, erklärte das Oberverwaltungsgericht. Der Prozess ging aber vor dem Bundesverwaltungsgericht in die nächste Runde.

BVerwG: Bundesrechnungshof ist informationspflichtige Behörde

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte das Urteil des Oberverwaltungsgerichts. Es betonte, dass der Bundesrechnungshof, dessen Prüfungstätigkeiten Verwaltungsaufgaben sind, grundsätzlich Auskunft geben muss, da er eine informationspflichtige Bundesbehörde ist. „Er kann sich nicht darauf berufen, dass eine effektive Prüfung nur dann möglich ist, wenn den geprüften Stellen der vertrauliche Umgang mit den erlangten Erkenntnissen zugesichert werde.“

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  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. November 2012, Az.: BVerwG 7 C 1.12

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