Rechtsnews 28.05.2013 Julia Brunnengräber

Schadensersatz für eine „Renoir“-Reproduktion?

Einige Kunstwerke sind besonders wertvoll. Immer wieder stellt sich aber die Frage, ob es sich im jeweiligen Fall wirklich um ein Original oder doch nur um eine Fälschung handelt. Ein Mann aus Kroation erhob Klage gegen das Land Nordrhein-Westfalen und verlangte von diesem 32.000.000 Euro Schadensersatz für einen verschwundenen „Renoir“. Es ging um das Bild mit dem Titel „Enfant mangeant un fruit“ („Mädchen mit einer Orange“). Der Kläger war damit von Kroatien nach Deutschland gereist. Der Kläger behauptete, dass das Bild von Pierre Auguste Renoir gemalt worden war und 32.000.000 Euro wert sei.

Reproduktion statt Original

Die Staatsanwaltschaft Essen verdächtigte den Mann des Betrugs und ermittelte gegen den Kläger. Das Bild wurde beschlagnahmt und als Asservat verwahrt. Folglich sollte ein Kunsthistoriker ein Gutachten erstellen, woraus schließlich hervorging, dass es sich bei dem Bild um kein Original, sondern eine Reproduktion handelt.

Schadensersatz für Reproduktion?

Die Staatsanwaltschaft Essen stellte einige Zeit später fest, dass das beschlagnahmte Bild verschwunden ist. Das Bild wurde freigegeben, konnte aber wegen seiner Unauffindbarkeit nicht mehr zurückgegeben werden. Daher verlangte der Kläger Schadensersatz.  Das Gericht entschied allerdings, dass kein Schadensanspruch besteht, da das Bild nur ein wertloser Nachdruck des Werkes von Renoir war und somit kein Schaden entstanden sei. Der Kläger will aber an seinem Schadensersatzbegehren festhalten und in Berufung gehen. 

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  • Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. Februar 2013

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