Rechtsnews 07.06.2013 Julia Brunnengräber

Aufenthaltspapiere: Welche Gebühren für türkische Arbeitnehmer sind zulässig?

Arbeiten Personen mit türkischer Staatsangehörigkeit in Deutschland, so müssen sie entsprechende Aufenthaltsdokumente besitzen. Diese stellt die entsprechende Behörde aber nur gegen Gebühren aus. Allerdings waren diese so hoch, dass sich schließlich das Bundesverwaltungsgericht damit auseinander setzen musste und eine Entscheidung herbeiführte.

Türkischer Arbeitnehmer geht vor Gericht gegen hohe Gebühren vor

Geklagt hatte ein türkischer Arbeitnehmer. Bereits seit rund 10 Jahren lebt er in Deutschland. Er hatte eine sogenannte befristete Aufenthaltserlaubnis, die 2011 verlängert wurde. Im Jahr danach erhielt er eine Daueraufenthaltserlaubnis (EG). Für all das kamen Gebühren zustande: 40, 30 und 135 Euro. Damit war der Kläger nicht einverstanden. Bereits vor dem Verwaltungsgericht hatte der Mann Erfolg.

Kläger vor BverwG erfolgreich

Das Bundesverwaltungsgericht setzte sich mit der Revision auseinander. Entscheidend sei – das betonte das Gericht – das Diskriminierungsverbot des Art. 10 sowie die Stillhalteklausel des Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG Türkei – ARB 1/80. Auf der Basis dessen, kam das BverwG zu dem Ergebnis, dass die Gebühren für türkische Arbeitnehmer im Vergleich zu den Gebühren, die Unionsbürger für solche Papiere zahlen unverhältnismäßig hoch sind. Der Kläger kann also einen Erfolg verzeichnen. Doch er erhielt noch eine weitere positive Nachricht: Er kann auch noch die Niederlassungserlaubnis beanspruchen. Das verbessert seinen aufenthaltsrechtlichen Status. Er muss sich nicht für einen der beiden Titel entscheiden, betonte das BverwG. Quelle:

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  • Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 2013, Az.: BVwerG 1 C 12.12

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