Rechtsnews 06.08.2013 Manuela Frank

Keine Mängelansprüche bei Schwarzarbeit

Der Bundesgerichtshof musste im zugrunde liegenden Fall entscheiden, ob Mängelansprüche bei Werkleistungen bestehen, die in Schwarzarbeit durchgeführt worden sind.

Der Beklagte hat die Grundstücksauffahrt der Klägerin gepflastert, nachdem diese ihn darum gebeten hatte. Hierfür sollte der Beklagte einen Werklohn von 1.800 € erhalten, welchen er bar und ohne Rechnung, also auch ohne Abführung von Umsatzsteuer erhalten sollte.

Keine Mängelbeseitigung

Dr Beklagte weigerte sich, bestehende Mängel zu beseitigen, obwohl er dazu aufgefordert wurde. Aus diesem Grund wurde er vom Landgericht dazu verurteilt, einen Kostenvorschuss von 6.096 € zu entrichten, weil das Pflaster nicht die nötige Festigkeit aufwies. Dagegen legte der Beklagte Berufung ein, woraufhin das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen hat. Die eingelegte Revision der Klägerin blieb erfolglos.

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Werkvertrag ist nichtig

Der Bundesgerichtshof hat geurteilt, dass der Werkvertrag, welcher zwischen den Parteien geschlossen worden ist, nichtig sei, da er gegen ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB verstoße. In § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArG ist „das Verbot zum Abschluss eines Werkvertrages, wenn dabei vorgesehen sei, dass eine Vertragspartei als Steuerpflichtige ihre sich aufgrund der nach dem Vertrag geschuldeten Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt“ enthalten. Dieses Verbot begründe dann die Nichtigkeit des Vertrages, falls der Unternehmer mit Vorsatz dagegen verstößt und der Besteller diesen Verstoß kennt und vorsätzlich zum eigenen Vorteil nutzt.

Zusätzliche Steuerhinterziehung

Dies trifft auf den zugrundeliegenden Fall zu. Der Beklagte habe gegen seine Steuerpflicht gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG in der Fassung vom 13. Dezember 2006 verstoßen, denn er hat nicht im Zeitraum eines halben Jahres nach Leistungserstellung eine Rechnung fertig gestellt. Zudem hat er  sich der Steuerhinterziehung schuldig gemacht, da er keine Umsatzsteuer abführte. Somit sparte die Klägerin sich einen Teil des Lohns in Höhe der Umsatzsteuer.

Aufgrund der Nichtigkeit des Werkvertrages stehen dem Besteller grundsätzlich keine Mängelansprüche zu.

Quelle:

  • Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 1. August 2013; AZ: VII ZR 6/13

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