Rechtsnews 16.01.2014 Christian Schebitz

„Capri-Sonne“-Hersteller gewinnt Markenrechtsstreit

Das Capri-Sonnen-Getränk ist bekannt. Die Verpackung ist auffällig. Besteht eine Verwechslungsgefahr mit dem Getränk, wenn andere Unternehmen eine ähnliche Verpackung wählen? Darum ging es in diesem Fall.

Die Verpackung ist deshalb so auffällig, weil sogenannte Standbodenbeutel dafür genutzt werden. Die Klägerin erklärte vor Gericht, dass sie mit der Lieferung von Fruchtsaft in solchen Standbeuteln nicht einverstanden ist. Vielmehr werden damit ihre Markenrechte verletzt. Das Unternehmen pochte also darauf, als einziges die Standbeutel als Verpackung für Getränke nutzen zu dürfen.

Das beklagte Unternehmen war der Meinung, dass keine markenmäßige Nutzung vorliege und keine Verwechslungsgefahr bestehe, da auf den eigenen Verpackungen ja auch die eigene Markenbezeichnung sei.

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Urteil des Landgerichts Braunschweig

Das Landgericht Braunschweig erklärte allerdings, dass die Bekanntheit von Capri Sonne sehr wohl von den Standbeuteln abhängt. Es bejahte daher eine Verwechslungsgefahr. Die Beklagte muss daher das Abfüllen in eine solche Verpackung unterlassen.

  • Quelle: Pressemitteilung des Landgerichts Braunschweig vom 20.12.13

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