Wer Fotos von anderen schießen möchte, muss grundsätzlich um Erlaubnis fragen. Ein Hobby-Ordnungshüter hat heimlich Fotos von Ordnungswidrigkeiten gemacht, um diese – zur Beweissicherung – der Ordnungsbehörde zur Verfügung zu stellen. Das Amtsgericht Bonn hat dazu ein Urteil gesprochen.
Der selbst ernannte Ordnungshüter hat sich verpflichtet gefühlt, in einem Naturschutzgebiet Ordnungswidrigkeiten zu dokumentieren. Hier ist es verboten, Hunde ohne Leine mit sich zu führen oder sie außerhalb der vorhergesehenen Wege laufen zu lassen. Dokumentiert hat er die Verstöße anhand von Beweisfotos der Personen. Darüber hinaus hat er sich die Kennzeichen der Fahrzeuge notiert. Die zusammengetragenen Informationen übergab er der Ordnungsbehörde. Dabei blieben seine Taten nicht gänzlich unbemerkt.
Fotografierte Person klagt auf Unterlassung: Mit Erfolg
Das Amtsgericht Bonn ist der Auffassung, der Beklagte hätte vorher die Einwilligung des Klägers einholen müssen. Das Persönlichkeitsrecht des Klägers sei verletzt worden und zwar, indem das Recht am eigenen Bild übergangen wurde. Es sei darüber hinaus nicht die Sache des Bürgers, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten.
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- Quelle: Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 28.01.2014, AZ.: 109 C 228/13
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