Rechtsnews 21.04.2014 Christian R.

Kein Recht auf Entlohnung für Schwarzarbeit

Wer Dienst- oder Werkarbeiten ausübt und dabei u.a. gegen das Steuerrecht verstößt, begeht Schwarzarbeit. Das bedeutet, dass wenn ein Handwerker für seine Arbeit keine Rechnung ausstellt und seine Entlohnung in bar entgegennimmt, er seine steuerlichen Pflichten nicht erfüllt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Fall ein Urteil gesprochen.

Sachverhalt

Ein selbstständiger Handwerker wurde damit beauftragt, Elektroinstallationsarbeiten auszuführen. Die beiden Parteien vereinbarten einen Werklohn von 13.800 € einschließlich Umsatzsteuer. Darüber hinaus wurde eine weitere Zahlung von 5.000 € vereinbart, welche in bar und ohne Ausstellung einer Rechnung erfolgen sollte. Das Ziel dieser zusätzlichen Vergütung war die Umgehung der Umsatzsteuer. Der Handwerker hat die Arbeiten ausgeführt, der Auftraggeber hat den vereinbarten Lohn jedoch nicht in voller Höhe bezahlt. Der Handwerker verklagte seinen Auftraggeber auf den vollständigen Werklohn.

BGH: Der gesamte Werkvertrag ist nichtig

Beide Parteien haben bewusst gegen das Gesetz zur Bekämpfung von Schwarzarbeit verstoßen. Da die Vereinbarung einer zusätzlichen Vergütung in bar, ohne Ausstellung einer Rechnung und somit unter Umgehung der Umsatzsteuer, gegen ein gesetzliches Verbot verstoße, sei der gesamte Werkvertrag nichtig. Somit habe der selbstständige Arbeiter keinen Anspruch auf seinen Werklohn.

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Handwerker hat keinerlei Ansprüche

Der BGH führt weiter aus, dass der Handwerker auch keinen Anspruch darauf habe, die erbrachte Leistung zurückzufordern oder Wertersatz für seine Arbeit zu verlangen. Dies hänge damit zusammen, dass ein Unternehmer, der durch die Ausführung seiner Arbeit gegen ein gesetzliches Verbot verstoßt, per Gesetz seine Leistungen nicht zurückfordern könne. Der Bundesgerichtshof wendet dieses Gesetz deshalb so strikt an, da der Gesetzgeber die Schwarzarbeit effektiv eindämmen möchte.

  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Karlsruhe vom 10.04.2014, AZ.: VII ZR 241/13

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