Rechtsnews 23.01.2020 Christian R.

Kosten für „Umgekehrte Familienheimfahrten“

Nichtselbstständige Arbeitnehmer müssen die „Anlage N“  mit der Steuererklärung abgegeben. Hiermit lässt sich die Steuerlast senken und die Möglichkeit einer Rückzahlung besteht. Eintragungen machen allerdings nur Sinn, wenn der Pauschbetrag für Werbungskosten in Höhe von 1000 Euro überschritten wird. Jedoch werden nicht alle Ausgaben von dem zuständigen Finanzamt akzeptiert.  Das Finanzgericht Münster hatte in einem interessanten Fall zu entscheiden.

Der Kläger ist als Monteur auf wechselnden Baustellen eingesetzt und das weltweit. Aus produktionstechnischen Gründen war die Anwesenheit des Klägers auf einer Baustelle in den Niederlanden auch an den Wochenenden notwendig. Der Arbeitgeber bestätigte ihm dies schriftlich. Die Ehefrau besuchte den Kläger während dieser Zeit an insgesamt drei Wochenenden. Der klagende Ehemann macht die Besuchsfahrten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit als Werbungskosten geltend. Das zuständige Finanzamt hielt diese Besuchsfahrten für Kosten der privaten Lebensführung und verweigerte den Abzug.

Finanzgericht Münster: Berufliche Veranlassung überwiegt

Die Besuchsfahrten zum Arbeitsplatz des Ehemannes wären zwar auch privat veranlasst. Die Notwendigkeit, die dazu führte, dass der Kläger auch an den Wochenenden auf der Baustelle bleiben musste, spricht jedoch für eine stärkere Gewichtung der beruflichen Veranlassung.

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Wäre der Ehemann am Wochenende zum Familienwohnsitz gefahren, hätte er die entstandenen Kosten als Werbungskosten geltend machen können. Dem Monteur war dies jedoch aus den o.g. Gründen nicht möglich, so dass für die Besuchsfahrten der Ehefrau nichts anderes gelten könne. Das Gericht spricht hier von einer sogenannten „umgekehrten Familienheimfahrt“.

Werbungskosten richtig geltend machen

Wer als Arbeitnehmer Kosten für seinen Job in Kauf nimmt, kann diese als Werbungskosten absetzen. Dabei gibt es verschiedene Möglichkeiten wie z.B. Fahrtkosten für den täglichen Weg zur Arbeit oder Fachliteratur. Wie Eingangs beschrieben wird hierbei die Anlage N ausgefüllt und mit der Steuererklärung abgegeben.  Dabei hat jeder den Bogen auszufüllen, der Arbeitslohn, Versorgungsbezüge oder Lohnersatzleistungen wie Eltern-, Mutterschafts- oder Kurzarbeitergeld bezogen hat. Es gilt die o.g. 1000-Euro-Pauschale, so dass sich erst beim Überschreiten dieses Betrages der Abzug nachgewiesener Werbungskosten auswirkt. Das Finanzamt setzt 1000 Euro also ohnehin als Werbungskosten an.

Fahrtkosten

Der wohl größte Teil der Werbungskosten machen für die meisten Erwerbstätigen die Fahrt zur Arbeitsstelle aus. Denn für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte können pauschal 30 Cent je Entfernungskilometer als Werbungskosten abgesetzt werden. Dies gilt bereits ab dem ersten Kilometer (BverfG, Az. 2 BvL1/07; 2 BvL 2/07) und immer nur für eine Fahrt, also nicht für Hin- und Rückfahrt.

Arbeitsmittel & Co.

Je nach Beruf können Arbeitnehmer Arbeitsmittel in Form von Telefon, Computer und Zubehör, Taschenrechner, Fachliteratur etc. geltend machen. Wobei  der berufliche Anteil regelmäßig nicht bei 100 Prozent liegen könnte.

Dazu kommen Bewerbungskosten, Fortbildungskosten, Kontoführungsgebühren, Beiträge zu Berufsverbänden, Dienstreisen, Berufskleidung und weitere.

Auch Beiträge für Versicherungen können Steuerzahler als Werbungskosten ansetzen, sofern diese sich auf berufliche Risiken beziehen.

Wichtig: Werbungskosten müssen Arbeitnehmer konkret belegen oder glaubhaft machen.

Bei Streitigkeiten mit dem Finanzamt

Das für Sie zuständige Finanzamt akzeptiert die von Ihnen eingetragenen Werbungskosten ganz oder teilweise nicht? Hierbei kann Ihnen ein erfahrener Rechtsanwalt für Steuerrecht helfen. Das deutsche Steuerrecht  ist kompliziert und verworren. Nicht ohne Grund kommt es häufig zu Streitigkeiten zwischen Steuerzahlern und Finanzämtern.

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