Rechtsnews 04.12.2014 Christian Schebitz

Mindestentgelt in der Pflegebranche für Bereitschaftsdienst?

In der Pflegebranche gibt es eine Besonderheit, was das Entgelt betrifft. Demnach sind zum einen die Arbeit an sich zu berücksichtigen, als auch Arbeitsbereitschaft sowie der Bereitschaftsdienst. Auch dieser Fall betraf das Mindestentgelt und die Arbeitsbedingungen in Bezug auf die Pflegebranche.

Klägerin fordert Nachzahlung

In diesem konkreten Fall hatte eine Betreiberin eines privaten Pflegedienstes geklagt. Sie pflegte unter anderen zwei Frauen, die an Demenz litten und kümmerte sich darüber hinaus um deren Haushalt. Auch dafür, dass sie Frühstück sowie weitere Mahlzeiten am Tag und frische Wäsche zur Verfügung hatten, sorgte sie. Wenn die Klägerin im Dienst war, dann an diesen jeweiligen Tagen rund um die Uhr. Dann musste sie abrufbar und erreichbar sein. Sogar zum Gottesdienst begleitete sie die beiden Damen, die einem Schwesternorden angehörten. Aufgrund ihres Arbeitsaufwands forderte die Klägerin eine Nachzahlung. Die Beklagte war jedoch der Meinung, dass dies der Klägerin nicht zustehe.

Urteil des Bundesarbeitsgerichts

Die Vorinstanz des Arbeitsgerichts hatte die Klage abgewiesen, was die Klägerin aber nicht hinnehmen wollte. Daher ging sie in Berufung. Auch vor dem Landesarbeitsgericht hatte sie nicht mehr Erfolg. Dieses hatte erklärt, dass die Betreuungszeit während der Essenszeiten und während der Gottesdienste als Pausenzeit zu werten seien. Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass „das Mindestentgelt nach § 2 PflegeArbbV „je Stunde“ festgelegt ist“ und „an die vergütungspflichtige Arbeitszeit“ anknüpft. Das bedeutet, dass nicht nur die Vollarbeit, sondern auch der Bereitschaftsdienst zählt, wofür man abrufbar sein muss und dazu in der Lage, die Arbeit sofort aufzunehmen, wenn es erforderlich ist. Zwar ist es möglich, dass das Entgelt für den Bereitschaftsdienst geringer ausfällt; gar keine Vergütung ist jedoch nicht vorgesehen.

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  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 19. November 2014, Az.: 5 AZR 1101/12

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