Ein Arbeitsunfall bei einer Incentive-Reise liegt nicht schon deshalb vor, weil die Teilnahme betrieblich veranlasst war. Das Sozialgericht Hamburg hat entschieden, dass ein Sturz auf der Tanzfläche nicht automatisch unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht, auch wenn die Betroffene die Stimmung für ihren Arbeitgeber anheizen wollte.
Kontext und Bedeutung für Betroffene
Der Fall betrifft eine Vorstandsassistentin einer Bank. Sie begleitete eine mehrtägige Incentive-Reise, zu der besonders erfolgreiche Vertriebsmitarbeiter eingeladen waren. Ihre Aufgabe bestand darin, die Abläufe vor Ort zu koordinieren und einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten. An einem Abend fand nach einem gemeinsamen BBQ ein zweistündiger „Nite Club“ statt. Um die Stimmung zu heben und die Belegschaft zu motivieren, tanzte die Assistentin selbst. Dabei stürzte sie und brach sich das rechte Handgelenk.
Für viele Beschäftigte stellt sich bei Firmenfeiern, Betriebsausflügen und Belohnungsreisen die Frage, wann ein Unfall als Arbeitsunfall gilt. Die Entscheidung zeigt, dass die Grenzen enger gezogen sind, als viele vermuten. Ein Arbeitsunfall mit Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung setzt voraus, dass die konkrete Verrichtung im Unfallzeitpunkt der versicherten Tätigkeit diente.
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Rechtlicher Hintergrund
Die gesetzliche Unfallversicherung schützt Beschäftigte bei Unfällen, die im Zusammenhang mit ihrer versicherten Tätigkeit stehen. Entscheidend ist dabei nicht allein, ob ein Unfall während einer dienstlichen Veranstaltung passiert, sondern ob die Handlung, bei der er sich ereignete, objektiv dem Betrieb dienen sollte. Die Gerichte sprechen hier von der sogenannten Handlungstendenz.
Die wichtigsten Vorschriften
- Die Definition des Arbeitsunfalls und der versicherten Tätigkeit ergibt sich aus dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII).
- Für Gemeinschaftsveranstaltungen hat die Rechtsprechung besondere Maßstäbe entwickelt. Sie sind nur dann versichert, wenn sie der Pflege der Verbundenheit der Belegschaft dienen und grundsätzlich allen Beschäftigten offenstehen.
- Unabhängig davon kann eine Tätigkeit versichert sein, wenn sie der Beschäftigte in Erfüllung dienstlicher Aufgaben ausübt, etwa als Organisator.
Aktuelle Entwicklung
Der Unfallversicherungsträger hatte argumentiert, die Reise sei schon keine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gewesen. Eingeladen war nur ein kleiner Kreis erfolgreicher Mitarbeiter. Das Gericht sah dies differenzierter. Die Assistentin habe nicht als begünstigte Teilnehmerin, sondern auf Weisung des Arbeitgebers als Organisatorin teilgenommen. Ihre Teilnahme war daher betrieblich veranlasst.
Dennoch verneinte die 40. Kammer den Versicherungsschutz. Eine grundsätzlich dienstliche Veranlassung bedeute nicht, dass jede Verrichtung während der Veranstaltung versichert sei. Eine dienstliche Aufgabe, die das eigene Tanzen erfordert hätte, habe es nicht gegeben. Das Tanzen liege eher außerhalb des Aufgabenkreises, der in der Koordination der Abläufe bestand. Dass die Assistentin die Veranstaltung „in Gang halten“ und für „Stimmung sorgen“ wollte, mache das Tanzen nicht zur betrieblichen Tätigkeit (SG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 25.09.2026, Az. S 40 U 56/26).
Praktische Einordnung
Bemerkenswert ist die Klarstellung des Gerichts zur Rolle des Arbeitgebers. Selbst eine ausdrückliche Anweisung, zu tanzen, hätte nichts geändert. Der Arbeitgeber könne nicht allein durch Weisungen aus einer unversicherten eine versicherte Tätigkeit machen. Diese Beurteilung sei dem Versicherungsträger und letztlich den Sozialgerichten vorbehalten.
Auch die Anwesenheitspflicht half der Assistentin nicht. Sie war zwar verpflichtet, bis zum Weggang des letzten Mitarbeiters auf der Party zu bleiben. Daraus folge aber keine allgemeine Pflicht, sämtliche stattfindenden Aktivitäten selbst auszuüben. Daran ändere auch die Anwesenheit des Vorstands nichts, der dabei Kontaktpflege betrieb.
Was bedeutet das für Sie?
Wer bei einer Firmenreise oder Betriebsfeier eine organisatorische Rolle übernimmt, ist nicht automatisch bei allen Aktivitäten versichert. Maßgeblich ist, ob die konkrete Handlung im Unfallmoment zu den dienstlichen Aufgaben zählt. Typische Freizeitaktivitäten wie Tanzen, Sport oder Spiele sind in der Regel nur dann geschützt, wenn sie tatsächlich zum Aufgabenbereich gehören.
Nach einem Unfall sollten Sie Folgendes beachten:
- Melden Sie den Unfall zeitnah Ihrem Arbeitgeber, damit dieser eine Unfallanzeige erstatten kann.
- Halten Sie fest, was genau Ihre dienstlichen Aufgaben waren und wie der Unfall zustande kam.
- Lassen Sie sich ärztlich behandeln und weisen Sie darauf hin, dass der Unfall möglicherweise im betrieblichen Zusammenhang steht.
- Gegen einen ablehnenden Bescheid der Unfallversicherung können Sie Widerspruch einlegen und gegebenenfalls Klage erheben.
Tabelle: Übersicht
| Aspekt | Einordnung durch das Gericht |
|---|---|
| Teilnahme an der Reise | Betrieblich veranlasst, da Teilnahme als Organisatorin auf Weisung |
| Tanzen als Verrichtung | Nicht versichert, da keine dienstliche Aufgabe zum Tanzen |
| Wille, Stimmung anzuheizen | Macht das Tanzen nicht zur betrieblichen Tätigkeit |
| Anweisung des Arbeitgebers | Kann unversicherte Tätigkeit nicht versichert machen |
| Anwesenheitspflicht | Keine Pflicht zur Teilnahme an allen Aktivitäten |
Fazit
Der Fall verdeutlicht, dass der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung bei Firmenveranstaltungen an der konkreten Tätigkeit hängt. Wer als Organisator mitreist, ist nicht bei jeder Handlung versichert. Das Tanzen auf der Tanzfläche zählt auch dann nicht zur versicherten Tätigkeit, wenn es dem Betrieb nützen soll.
Hinweis
Hinweis: Dieser Artikel und das Symbolbild wurden mit Hilfe von KI erstellt.
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Quellen und weiterführende Links
- beck-aktuell: Handbruch bei Incentive-Reise, Bericht zum Gerichtsbescheid des SG Hamburg vom 25.09.2026 (S 40 U 56/26)
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII), gesetzliche Unfallversicherung
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