Das Paparazzi-Urteil des BGH zu Helene Fischer zeigt, wie weit die Pressefreiheit reicht: Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Sängerin von dem Fotografen, der sie mit ihrem Baby heimlich abgelichtet hat, keine Geldentschädigung verlangen kann. Damit setzt sich eine Serie von Niederlagen fort, die für Prominente und für Fotografen gleichermaßen von Bedeutung ist.
Kontext und Bedeutung für Betroffene
Im Mai 2022 wurde die Sängerin beim Spaziergang mit ihrer wenige Monate alten Tochter und ihrer Mutter durch die Münchner Innenstadt heimlich fotografiert. Die Bilder wurden anschließend von mehreren Medien veröffentlicht. Gegen RTL, Superillu und Freizeitwoche ging Helene Fischer bereits mit Forderungen von mindestens 25.000 Euro vor, blieb vor dem BGH aber jeweils erfolglos. Nun hat sie auch im Verfahren gegen den Fotografen verloren.
Die Entscheidung betrifft nicht nur Prominente. Sie klärt, unter welchen Voraussetzungen Betroffene gegen heimliche Aufnahmen im öffentlichen Raum Geldentschädigung oder Schadensersatz verlangen können. Zugleich zeigt sie, dass auch Fotografen, die Bilder an Verlage weitergeben, sich auf die Privilegien der Presse berufen können.
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Rechtlicher Hintergrund
Im Kern stehen zwei Ansprüche im Raum: eine Geldentschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und ein immaterieller Schadensersatz nach der Datenschutz-Grundverordnung. Beide setzen eine hinreichend schwerwiegende Rechtsverletzung beziehungsweise eine Anwendbarkeit des Datenschutzrechts voraus. Hier greift jedoch eine wichtige Ausnahme zugunsten journalistischer Tätigkeit.
Die wichtigsten Vorschriften
- Art. 82 Abs. 1 DSGVO: Anspruch auf immateriellen Schadensersatz bei Verstößen gegen die DSGVO.
- Art. 4 Nr. 1 und 2 DSGVO: Definition personenbezogener Daten und der Verarbeitung. Auch Anfertigung und Weitergabe von Fotos können darunter fallen.
- Art. 85 Abs. 2 DSGVO: Das sogenannte Medienprivileg. Die Mitgliedstaaten sehen Abweichungen und Ausnahmen für die Verarbeitung zu journalistischen Zwecken vor, wenn dies erforderlich ist, um Datenschutz und Meinungsfreiheit in Einklang zu bringen.
- § 36 Abs. 1 Satz 4 MStV HSH: Regelung des Medienprivilegs im Staatsvertrag über das Medienrecht in Hamburg und Schleswig-Holstein.
Weil dem Bund die Gesetzgebungskompetenz für das Medienrecht fehlt, haben die Länder das Medienprivileg in ihren Landespresse-, Landesmedien- oder Landesdatenschutzgesetzen umgesetzt.
Aktuelle Entwicklung
Mit seiner am Dienstag veröffentlichten Entscheidung hat der VI. Zivilsenat des BGH die Revision der Sängerin zurückgewiesen (BGH, Urteil vom 29.09.2026, Az. VI ZR 402/24). Die Sängerin hatte von dem Fotografen mindestens 10.000 Euro gefordert. Diese Summe hatte ihr zunächst auch das Landgericht Berlin zugesprochen. Auf die Berufung des Fotografen änderte das Kammergericht das Urteil jedoch ab und wies die Klage ab.
Der BGH prüfte zunächst einen Anspruch aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO. Fischer hatte diesen sowohl auf die Anfertigung als auch auf die Weitergabe der Bilder an die Verlage gestützt. Beide Handlungen könnten zwar als Verarbeitung personenbezogener Daten eingestuft werden. Zugunsten des Fotografen greife aber das Medienprivileg. Der BGH stellte dabei auf Hamburg als Wohnsitz beziehungsweise Niederlassungsort des Fotografen und damit als Ort der Weitergabe der Bilder ab. Nach dem Medienstaatsvertrag für Hamburg und Schleswig-Holstein fielen daher sowohl die Anfertigung als auch die Weitergabe der Babyfotos in den Anwendungsbereich des Medienprivilegs.
Die Weitergabe habe journalistischen Zwecken gedient. Der Fotograf sei zudem als Hilfsunternehmen der Presse vom persönlichen Anwendungsbereich der Regelung erfasst. Der Begriff des Journalismus ist nach der Entscheidung weit auszulegen.
Praktische Einordnung
Zu den Verfahren gegen die Medien hatte der BGH bereits entschieden, dass die Veröffentlichung zwar das Persönlichkeitsrecht verletze, der Eingriff aber nicht schwerwiegend genug sei. Die Bilder zeigten keine intimen Momente familiärer Vertrautheit, sondern einen in der Öffentlichkeit selbstverständlichen Umgang mit einem Baby, etwa Halten, Anlächeln, Tragen oder Umlagern. Auch RTL habe nicht rufschädigend, sondern positiv berichtet. Selbst das heimliche Fotografieren führe nicht automatisch zu einer hinreichenden Schwere des Eingriffs. Als Person des öffentlichen Lebens müsse Fischer mit dem Risiko der Beobachtung rechnen.
Was bedeutet das für Sie?
Die Entscheidung verdeutlicht, dass Geldentschädigung wegen heimlicher Fotos kein Selbstläufer ist. Entscheidend ist, was die Bilder zeigen und wie über die Person berichtet wird. Alltägliche Szenen im öffentlichen Raum haben deutlich geringere Erfolgsaussichten als Aufnahmen aus dem Intim- oder Rückzugsbereich.
- Betroffene: Prüfen Sie, ob die Aufnahmen Ihre Privat- oder Intimsphäre berühren. Je sensibler der Inhalt, desto eher kommt ein Anspruch in Betracht.
- Kinder: Bei Aufnahmen von Kindern gelten besondere Maßstäbe. Dennoch genügt nicht jede Veröffentlichung für eine Geldentschädigung.
- Fotografen: Wer Bilder zu journalistischen Zwecken anfertigt und an Medien weitergibt, kann sich unter Umständen auf das Medienprivileg berufen.
- Unterlassung: Unabhängig von einer Geldentschädigung können Betroffene weiterhin Unterlassung oder Löschung verlangen.
Tabelle: Übersicht
| Gegner | Forderung | Ergebnis |
|---|---|---|
| RTL, Superillu, Freizeitwoche | mindestens 25.000 Euro Geldentschädigung | Kein Anspruch, Eingriff nicht schwerwiegend genug |
| Fotograf | mindestens 10.000 Euro Geldentschädigung | Revision zurückgewiesen, Medienprivileg greift (BGH, Az. VI ZR 402/24) |
Fazit
Der BGH stärkt mit dieser Entscheidung die Pressefreiheit deutlich, und zwar auch für Fotografen, die Prominente heimlich im öffentlichen Raum aufnehmen. Wer Schadensersatz oder Geldentschädigung verlangen möchte, muss eine hinreichend schwere Verletzung darlegen. Alltägliche Szenen genügen dafür regelmäßig nicht.
Hinweis
Hinweis: Dieser Artikel und das Symbolbild wurden mit Hilfe von KI erstellt.
Quellen und weiterführende Links
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