Rechtsnews 07.10.2026 Christian R.

Helene Fischer: BGH stärkt Pressefreiheit bei Paparazzi

Das Paparazzi-Urteil des BGH zu Helene Fischer zeigt, wie weit die Pressefreiheit reicht: Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Sängerin von dem Fotografen, der sie mit ihrem Baby heimlich abgelichtet hat, keine Geldentschädigung verlangen kann. Damit setzt sich eine Serie von Niederlagen fort, die für Prominente und für Fotografen gleichermaßen von Bedeutung ist.

Kontext und Bedeutung für Betroffene

Im Mai 2022 wurde die Sängerin beim Spaziergang mit ihrer wenige Monate alten Tochter und ihrer Mutter durch die Münchner Innenstadt heimlich fotografiert. Die Bilder wurden anschließend von mehreren Medien veröffentlicht. Gegen RTL, Superillu und Freizeitwoche ging Helene Fischer bereits mit Forderungen von mindestens 25.000 Euro vor, blieb vor dem BGH aber jeweils erfolglos. Nun hat sie auch im Verfahren gegen den Fotografen verloren.

Die Entscheidung betrifft nicht nur Prominente. Sie klärt, unter welchen Voraussetzungen Betroffene gegen heimliche Aufnahmen im öffentlichen Raum Geldentschädigung oder Schadensersatz verlangen können. Zugleich zeigt sie, dass auch Fotografen, die Bilder an Verlage weitergeben, sich auf die Privilegien der Presse berufen können.

Unsicher bei einer Rechtsfrage? Holen Sie sich jetzt eine schnelle Einschätzung – ab 29,99 €.

★★★★★ Seit 2004 Millionen beratene und zufriedene Kunden
Was passt zu Ihnen?
Wenn Sie lieber direkt sprechen möchten.

☎️ Telefonisch

Für alle, die direkt mit einem Anwalt sprechen möchten
Anruf innerhalb ca. 4 Stunden
ab 34,99 € *
  • 15 / 30 / 45 Min wählbar
  • Persönlich & lösungsorientiert
  • Wenn Reden wichtig ist
Anwalt telefonisch anfragen
Ideal, wenn Sie sofort persönlich sprechen möchten.
Wenn Sie schnell und günstig eine erste Orientierung brauchen.
✦ Empfohlen
LexBot
KI-Ersteinschätzung zur Rechtsfrage
⚡ Antwort in ca. 2 Minuten ⚡
ab 29,99 € *
Ideal für erste, rechtliche Orientierung
  • PDF-Antwort in 5 klaren Kapiteln
  • Rechtliche Einordnung & nächste Schritte
  • Optional: Doku-Check & Anwaltstelefon
KI-Ersteinschätzung starten →
✓ Keine Wartezeit  ·  ✓ Keine versteckten Kosten  ·  ✓ Sofort online starten
★★★★★ 4,8 / 5 Sterne
LexBot Prüfprotokoll gem. EU AI Act Geprüft gem.
EU AI-Act
Der schnellste Weg zu einer ersten Einschätzung.
Wenn Sie eine schriftliche Antwort wünschen.

📝 Schriftlich

Für komplexere Fälle mit anwaltlicher Ausarbeitung
Antwort in ca. 1 Werktag
99,99 € *
  • Schriftliche anwaltliche Ausarbeitung
  • Upload eines Dokuments möglich
  • Eine Rückfrage inklusive
Schriftliche Antwort erhalten
Für Fälle, bei denen Sie eine ausführliche Antwort benötigen.
*alle Preise inkl. MwSt.  ·  LexBot® ist als Marke geschützt und beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) registriert.

Rechtlicher Hintergrund

Im Kern stehen zwei Ansprüche im Raum: eine Geldentschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und ein immaterieller Schadensersatz nach der Datenschutz-Grundverordnung. Beide setzen eine hinreichend schwerwiegende Rechtsverletzung beziehungsweise eine Anwendbarkeit des Datenschutzrechts voraus. Hier greift jedoch eine wichtige Ausnahme zugunsten journalistischer Tätigkeit.

Die wichtigsten Vorschriften

  • Art. 82 Abs. 1 DSGVO: Anspruch auf immateriellen Schadensersatz bei Verstößen gegen die DSGVO.
  • Art. 4 Nr. 1 und 2 DSGVO: Definition personenbezogener Daten und der Verarbeitung. Auch Anfertigung und Weitergabe von Fotos können darunter fallen.
  • Art. 85 Abs. 2 DSGVO: Das sogenannte Medienprivileg. Die Mitgliedstaaten sehen Abweichungen und Ausnahmen für die Verarbeitung zu journalistischen Zwecken vor, wenn dies erforderlich ist, um Datenschutz und Meinungsfreiheit in Einklang zu bringen.
  • § 36 Abs. 1 Satz 4 MStV HSH: Regelung des Medienprivilegs im Staatsvertrag über das Medienrecht in Hamburg und Schleswig-Holstein.

Weil dem Bund die Gesetzgebungskompetenz für das Medienrecht fehlt, haben die Länder das Medienprivileg in ihren Landespresse-, Landesmedien- oder Landesdatenschutzgesetzen umgesetzt.

Aktuelle Entwicklung

Mit seiner am Dienstag veröffentlichten Entscheidung hat der VI. Zivilsenat des BGH die Revision der Sängerin zurückgewiesen (BGH, Urteil vom 29.09.2026, Az. VI ZR 402/24). Die Sängerin hatte von dem Fotografen mindestens 10.000 Euro gefordert. Diese Summe hatte ihr zunächst auch das Landgericht Berlin zugesprochen. Auf die Berufung des Fotografen änderte das Kammergericht das Urteil jedoch ab und wies die Klage ab.

Der BGH prüfte zunächst einen Anspruch aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO. Fischer hatte diesen sowohl auf die Anfertigung als auch auf die Weitergabe der Bilder an die Verlage gestützt. Beide Handlungen könnten zwar als Verarbeitung personenbezogener Daten eingestuft werden. Zugunsten des Fotografen greife aber das Medienprivileg. Der BGH stellte dabei auf Hamburg als Wohnsitz beziehungsweise Niederlassungsort des Fotografen und damit als Ort der Weitergabe der Bilder ab. Nach dem Medienstaatsvertrag für Hamburg und Schleswig-Holstein fielen daher sowohl die Anfertigung als auch die Weitergabe der Babyfotos in den Anwendungsbereich des Medienprivilegs.

Die Weitergabe habe journalistischen Zwecken gedient. Der Fotograf sei zudem als Hilfsunternehmen der Presse vom persönlichen Anwendungsbereich der Regelung erfasst. Der Begriff des Journalismus ist nach der Entscheidung weit auszulegen.

Praktische Einordnung

Zu den Verfahren gegen die Medien hatte der BGH bereits entschieden, dass die Veröffentlichung zwar das Persönlichkeitsrecht verletze, der Eingriff aber nicht schwerwiegend genug sei. Die Bilder zeigten keine intimen Momente familiärer Vertrautheit, sondern einen in der Öffentlichkeit selbstverständlichen Umgang mit einem Baby, etwa Halten, Anlächeln, Tragen oder Umlagern. Auch RTL habe nicht rufschädigend, sondern positiv berichtet. Selbst das heimliche Fotografieren führe nicht automatisch zu einer hinreichenden Schwere des Eingriffs. Als Person des öffentlichen Lebens müsse Fischer mit dem Risiko der Beobachtung rechnen.

Was bedeutet das für Sie?

Die Entscheidung verdeutlicht, dass Geldentschädigung wegen heimlicher Fotos kein Selbstläufer ist. Entscheidend ist, was die Bilder zeigen und wie über die Person berichtet wird. Alltägliche Szenen im öffentlichen Raum haben deutlich geringere Erfolgsaussichten als Aufnahmen aus dem Intim- oder Rückzugsbereich.

  • Betroffene: Prüfen Sie, ob die Aufnahmen Ihre Privat- oder Intimsphäre berühren. Je sensibler der Inhalt, desto eher kommt ein Anspruch in Betracht.
  • Kinder: Bei Aufnahmen von Kindern gelten besondere Maßstäbe. Dennoch genügt nicht jede Veröffentlichung für eine Geldentschädigung.
  • Fotografen: Wer Bilder zu journalistischen Zwecken anfertigt und an Medien weitergibt, kann sich unter Umständen auf das Medienprivileg berufen.
  • Unterlassung: Unabhängig von einer Geldentschädigung können Betroffene weiterhin Unterlassung oder Löschung verlangen.

Tabelle: Übersicht

Gegner Forderung Ergebnis
RTL, Superillu, Freizeitwoche mindestens 25.000 Euro Geldentschädigung Kein Anspruch, Eingriff nicht schwerwiegend genug
Fotograf mindestens 10.000 Euro Geldentschädigung Revision zurückgewiesen, Medienprivileg greift (BGH, Az. VI ZR 402/24)

Fazit

Der BGH stärkt mit dieser Entscheidung die Pressefreiheit deutlich, und zwar auch für Fotografen, die Prominente heimlich im öffentlichen Raum aufnehmen. Wer Schadensersatz oder Geldentschädigung verlangen möchte, muss eine hinreichend schwere Verletzung darlegen. Alltägliche Szenen genügen dafür regelmäßig nicht.

Hinweis

Hinweis: Dieser Artikel und das Symbolbild wurden mit Hilfe von KI erstellt.

Quellen und weiterführende Links

Das könnte Sie auch interessieren


Bei konkreten
rechtlichen Fragen finden Sie hier den passenden
Rechtsanwalt,
erhalten eine erste, rechtliche Einschätzung ab 29,99€ per
LexBot-KI-Rechtsberatung
oder nutzen ab 34,99€ die
telefonische Rechtsberatung.








Sollte Ihnen dieser Beitrag geholfen haben, so können Sie uns etwas zurückgeben in dem Sie uns bei Google bewerten.

Kostengünstige Rechtsberatung durch Fachanwälte

  • Verbindliche Auskunft vom Rechtsanwalt
  • Festpreis - garantiert
  • innerhalb von 24 Stunden

Beratung durch Anwalt am Telefon

Antwort auf konkrete Fragestellung.
Spezialisierter Anwalt ruft Sie zügig an.

Zur Auswahl der Anwaltshotline 15 min. zum Festpreis ab 29€
LexBot Analyse
KI-RechtsassistentLexBot Analyse
EU AI Act Zertifikat Mehr erfahren
LexBot Dokumenten-Analyse
KI-DokumentenprüfungLexBot Dokumenten-Analyse
EU AI Act Zertifikat Mehr erfahren
LexBot + Anwalt
KI + RechtsanwaltLexBot + Anwalt
EU AI Act Zertifikat Mehr erfahren
Eine rechtliche Ersteinschätzung Online, schnell und preiswert! Mehr erfahren
LexBot