Rechtsnews 08.09.2026 Christian R.

Wish.com haftet als Täter für gefälschte Markenware

Wish.com haftet nach einem aktuellen Urteil des OLG Hamburg nicht mehr nur als Störer, sondern als Täter für Markenrechtsverletzungen durch gefälschte Produkte auf der Plattform. Damit erteilt das Gericht dem Geschäftsmodell des Online-Marktplatzes eine deutliche Absage: Wer sich als einheitliches Warenhaus präsentiert, kann sich nicht auf die Rolle des bloßen Vermittlers zurückziehen, wenn Dritte über die Plattform Markenfälschungen anbieten.

Kontext und Bedeutung für Betroffene

Für Markeninhaber ist die Entscheidung von erheblicher praktischer Relevanz. Wer feststellt, dass seine geschützten Produkte in gefälschter Form auf großen Online-Marktplätzen auftauchen, steht regelmäßig vor dem Problem, dass die tatsächlichen Verkäufer im Ausland sitzen, anonym auftreten oder schlicht nicht greifbar sind. Bislang konnten Plattformbetreiber in solchen Fällen häufig auf ihre Rolle als neutraler Vermittler verweisen und sich damit einer weitergehenden Haftung entziehen. Das Urteil des OLG Hamburg zeigt nun, dass dieser Ausweg nicht mehr ohne Weiteres offensteht, wenn der Marktplatz strukturell so gestaltet ist, dass er gegenüber Verbrauchern wie ein einheitlicher Anbieter auftritt.

Rechtlicher Hintergrund

Im Markenrecht wird zwischen der Störerhaftung und der Täterhaftung unterschieden. Die Störerhaftung greift, wenn eine Plattform lediglich dazu beiträgt, dass Dritte Rechtsverletzungen begehen, ohne selbst aktiv am Verstoß mitzuwirken. Sie führt in der Regel nur zu Unterlassungs- und eingeschränkten Auskunftsansprüchen. Die Täterhaftung geht deutlich weiter: Wer selbst als Verletzer gilt, haftet auch auf Schadensersatz und umfassende Auskunft, etwa über Umsätze und Gewinne aus den rechtsverletzenden Angeboten.

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Die wichtigsten Vorschriften

Zentral ist die Frage, ob sich ein Plattformbetreiber fremde Angebote im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung „zu eigen macht“. Ist dies der Fall, kommt es nicht mehr darauf an, ob die Waren formal im Namen des Betreibers oder eines Drittanbieters verkauft werden. Relevant wird zudem die Haftungsprivilegierung für Hostprovider, die früher in Art. 14 der E-Commerce-Richtlinie und § 10 TMG a.F. geregelt war und mittlerweile durch Art. 6 Abs. 3 des Digital Services Act (DSA) abgelöst wurde. Diese Privilegierung schützt Plattformbetreiber nur, wenn sie tatsächlich eine rein technische, automatische und passive Rolle einnehmen und keine aktive Kenntnis oder Kontrolle über die Inhalte ausüben.

Aktuelle Entwicklung

Auslöser des Verfahrens war ein deutscher Hersteller von Hairstyling-Geräten der Marke GHD, der 2019 feststellte, dass seine Produkte auf Wish.com angeboten wurden, allerdings zu Preisen, die weit unter dem üblichen Marktniveau lagen. Nach Testkäufen bestätigte sich der Verdacht auf Fälschungen. Da auch Meldungen über das plattforminterne Markenverletzungs-Tool erfolglos blieben, klagte das Unternehmen zunächst vor dem LG Hamburg auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung von Schadensersatz. Das Landgericht gab lediglich dem Unterlassungs- und einem eingeschränkten Auskunftsanspruch statt, da es Wish.com nur als Störerin ansah.

Das OLG Hamburg kam in der Berufung zu einem anderen Ergebnis und bestätigte ein zuvor ergangenes Versäumnisurteil in vollem Umfang (OLG Hamburg, Urteil vom 27.08.2026, Az. 5 U 58/25). Der 5. Zivilsenat sah zahlreiche Anhaltspunkte dafür, dass sich Wish.com die Angebote der überwiegend pseudonymisierten chinesischen Händler zu eigen gemacht hat. Aus Sicht der Verbraucher trete die Plattform einheitlich und angebotsübergreifend auf. Hinweise auf unterschiedliche Verkäufer seien nur in kleiner Schrift sichtbar, die Verkäufer selbst würden unter zufälligen Buchstaben- und Zahlenkombinationen auftreten, sodass eine direkte Kontaktaufnahme faktisch ausgeschlossen sei. Kommunikation, Logistik und Rücksendungen liefen zudem vollständig über Wish.com und zugehörige Tochterunternehmen wie WishPost und Fulfillment By Wish. Hinzu kämen vertragliche Rechte, die es der Plattform erlaubten, Preise abweichend von Händlerangaben selbst festzulegen und Mehrerlöse einzubehalten.

Auch die Berufung auf Unkenntnis ließ der Senat nicht gelten. Wish.com biete selbst ein Verifizierungsprogramm für „authentische Markenprodukte“ an, woraus sich ergebe, dass der Plattform bewusst sei, dass auch nicht verifizierte Markenware im Umlauf sei. Spätestens der auffällige Preisunterschied zwischen Original und Fälschung, hier rund 35 Euro gegenüber einem regulären Preis von 200 bis 300 Euro, hätte auffallen müssen. Die Haftungsprivilegierung nach Art. 6 Abs. 3 DSA komme daher nicht zur Anwendung, da diese nur eine rein technisch-bereitstellende Funktion schütze.

Praktische Einordnung

Die Entscheidung reiht sich in eine Linie der Rechtsprechung ein, die bei einheitlich auftretenden Marktplätzen zunehmend strenge Maßstäbe an die Abgrenzung zwischen bloßer Vermittlung und eigener Täterschaft anlegt. Entscheidend ist stets das Gesamtbild aus Verbrauchersicht: Je stärker eine Plattform Bestellprozess, Zahlung, Kommunikation und Logistik kontrolliert, desto eher wird ihr das Verhalten der Drittanbieter zugerechnet.

Was bedeutet das für Sie?

Markeninhaber, die Fälschungen auf großen Plattformen entdecken, sollten die konkrete Ausgestaltung des Marktplatzes genau prüfen. Tritt der Betreiber gegenüber Kunden einheitlich auf, verwaltet er Zahlungsabwicklung und Versand selbst oder behält er sich Eingriffsrechte in die Preisgestaltung vor, bestehen gute Argumente für eine Täterhaftung mit weitreichenden Schadensersatz- und Auskunftsansprüchen. Für Verbraucher zeigt der Fall, dass vermeintliche Schnäppchenpreise bei Markenware ein deutliches Warnsignal für Fälschungen sein können.

Tabelle: Übersicht

Aspekt Inhalt
Gericht OLG Hamburg
Datum 27.08.2026
Aktenzeichen 5 U 58/25
Streitgegenstand Markenrechtsverletzung durch Fake-Produkte auf Online-Marktplatz
Haftungsform Täterhaftung statt bloßer Störerhaftung
Folge Umfassende Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz

Fazit

Das OLG Hamburg macht deutlich, dass sich Online-Marktplätze nicht allein durch formale Vermittlerkonstruktionen ihrer Verantwortung für Markenrechtsverletzungen entziehen können. Entscheidend ist das tatsächliche Auftreten gegenüber den Verbrauchern und der Grad der Kontrolle über den gesamten Verkaufsprozess.

Hinweis: Dieser Artikel und das Symbolbild wurden mit Hilfe von KI erstellt.

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Quellen und weiterführende Links

beck-aktuell: Mehr als nur Vermittler: Wish.com haftet für Fake-Produkte








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