Kontext und Bedeutung für Betroffene
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist für Rechtsanwälte und ihre Mandanten von erheblicher praktischer Bedeutung, wenn technische Störungen des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) die fristgerechte Einreichung eines Schriftsatzes verhindern. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich nun mit der Frage befasst, ob ein missglückter Rettungsversuch per Computerfax einer Wiedereinsetzung automatisch entgegensteht. Die Entscheidung betrifft nicht nur den konkreten Fall, sondern hat Signalwirkung für alle Fälle, in denen Anwältinnen und Anwälte kurz vor Fristablauf auf technische Probleme reagieren müssen und dabei formale Fehler unterlaufen.
Rechtlicher Hintergrund
Seit Einführung der aktiven Nutzungspflicht für das beA müssen Rechtsanwälte ihre Schriftsätze grundsätzlich elektronisch bei Gericht einreichen. Nur bei technischen Störungen darf ausnahmsweise auf andere Übermittlungswege wie das Fax ausgewichen werden. Diese Ersatzeinreichung ist jedoch an strenge Voraussetzungen geknüpft, deren Nichteinhaltung im Streitfall existenzielle Folgen für den Ausgang eines Verfahrens haben kann, wie der vorliegende Fall zeigt.
Die wichtigsten Vorschriften
Nach § 130d Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) müssen Rechtsanwälte vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen als elektronisches Dokument übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, erlaubt § 130d Satz 2 ZPO ausnahmsweise die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften, etwa per Fax. Voraussetzung ist, dass die technische Störung unverzüglich glaubhaft gemacht wird, wie es § 130d Satz 3 ZPO vorschreibt. Zudem muss auch die Ersatzeinreichung selbst den Formerfordernissen genügen. Bei einem Computerfax verlangt § 130 Nr. 6 ZPO entweder eine eingescannte Unterschrift oder den Hinweis, dass wegen der gewählten Übertragungsform nicht eigenhändig unterschrieben werden kann. Fehlt beides, ist die Form nicht gewahrt und der Schriftsatz gilt als nicht wirksam eingereicht.
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Aktuelle Entwicklung
In dem vom BGH entschiedenen Fall machte ein Kläger urheberrechtliche Ansprüche geltend, nachdem das Landgericht München I seiner Klage nur teilweise stattgegeben hatte. Die Frist zur Berufungsbegründung lief bis zum 14. Mai 2025. An diesem Abend versuchten der Prozessbevollmächtigte und zwei Kanzleikollegen mehrfach erfolglos, den Schriftsatz über das beA zu versenden. Ab etwa 23 Uhr wich der Anwalt von zu Hause aus auf verschiedene ihm unbekannte Faxportale aus und übermittelte den Schriftsatz schließlich um 23.20 Uhr als Computerfax an das Oberlandesgericht (OLG) München. Am Ende des Dokuments standen jedoch nur die Zusätze „Per ERV“ und „elektronisch signiert“, die typisch für eine beA-Einreichung sind, nicht aber für ein Computerfax passen. Eine eingescannte Unterschrift oder ein Hinweis auf die fehlende eigenhändige Unterschrift fehlten vollständig.
Das OLG München sah die Berufung deshalb als nicht formgerecht eingelegt an und verwarf sie. Der BGH beanstandete diese Vorgehensweise. Zwar bestätigte er, dass die Formvoraussetzungen des Computerfaxes tatsächlich nicht erfüllt waren, da der Widerspruch zwischen den beA-typischen Zusätzen und dem tatsächlichen Versandweg nicht ausschließen ließ, dass es sich lediglich um einen nicht zur Einreichung bestimmten Entwurf handelte. Entscheidend war für die Karlsruher Richter jedoch ein anderer Punkt: War der Anwalt zu diesem Ersatzversuch per Fax überhaupt nicht verpflichtet, weil ihm dieser Wechsel nicht zumutbar war, dürfe ihm ein dabei unterlaufener Fehler nicht automatisch entgegengehalten werden. Ein freiwilliger, aber missglückter Rettungsversuch schließe die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht von vornherein aus (Beschl. v. 30.07.2026, Az. I ZB 85/25). Der BGH verwies die Sache zur weiteren Prüfung zurück.
Praktische Einordnung
Die Entscheidung stellt klar, dass zwischen der Frage der wirksamen Ersatzeinreichung und der Frage der Wiedereinsetzung sauber zu trennen ist. Scheitert die Ersatzeinreichung an Formfehlern, bedeutet das nicht automatisch, dass der Anwalt sein Verschulden an der Fristversäumung zu vertreten hat. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Wechsel auf das Fax angesichts der konkreten Umstände, etwa der späten Uhrzeit und der Unerfahrenheit mit dem gewählten Faxportal, überhaupt zumutbar war. War dies nicht der Fall, kann der Anwalt trotz des fehlerhaften Rettungsversuchs Wiedereinsetzung erhalten.
Was bedeutet das für Sie?
Für Rechtsanwälte und ihre Mandanten zeigt die Entscheidung, dass technische Störungen des beA nicht zwangsläufig zum Verlust von Rechten führen müssen, selbst wenn der Ersatzversuch per Fax misslingt. Wichtig bleibt jedoch, die technische Störung des beA unverzüglich und sorgfältig zu dokumentieren, etwa durch Screenshots der Fehlermeldungen. Wer unter Zeitdruck auf unbekannte Faxportale ausweicht, sollte sich der Formerfordernisse bewusst sein, auch wenn ein Scheitern nicht zwangsläufig fatale Folgen haben muss. Betroffene sollten im Zweifel frühzeitig anwaltlichen Rat einholen, um die Erfolgsaussichten eines Wiedereinsetzungsantrags realistisch einschätzen zu können.
Tabelle: Übersicht
| Aspekt | Inhalt |
|---|---|
| Betroffene Norm | § 130d ZPO, § 130 Nr. 6 ZPO |
| Kernproblem | Formunwirksames Computerfax als Ersatzeinreichung bei beA-Störung |
| Entscheidung | BGH, Beschluss vom 30.07.2026, Az. I ZB 85/25 |
| Kernaussage | Fehlerhafter, nicht geschuldeter Ersatzversuch schließt Wiedereinsetzung nicht automatisch aus |
| Praxisfolge | Zumutbarkeit des Ausweichens auf Fax ist gesondert zu prüfen |
Fazit
Der BGH stärkt mit dieser Entscheidung die Position von Anwälten, die bei technischen Störungen des beA unter Zeitdruck auf alternative Übermittlungswege ausweichen müssen. Ein Scheitern des Ersatzversuchs an Formfehlern bedeutet nicht automatisch, dass die Fristversäumung verschuldet ist. Gerichte müssen künftig genau prüfen, ob der Anwalt zu diesem Rettungsversuch überhaupt verpflichtet war.
Hinweis: Dieser Artikel und das Symbolbild wurden mit Hilfe von KI erstellt.
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Quellen und weiterführende Links
LTO, https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/izb8525-bgh-bundesgerichtshof-wiedereinsetzung-in-den-vorigen-stand-bea-stoerung-fax
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