Rechtsnews 11.06.2026 Christian Schebitz

Schufa-Auskunft: Keine Gebühr für Schuldner

Warum die kostenlose Schufa-Auskunft jeden Verbraucher betrifft

Die kostenlose Schufa-Auskunft ist für Millionen Verbraucher in Deutschland von praktischer Bedeutung, denn ein aktuelles Gerichtsurteil stellt klar: Ein Schuldner muss keine 1,35 Euro für eine Auskunft über seine gespeicherten Daten zahlen. Die Entscheidung reiht sich in eine ganze Serie verbraucherfreundlicher Urteile zur Schufa Holding AG ein und stärkt die Rechte aller, die wissen wollen, welche Informationen über sie bei der Auskunftei gespeichert sind.

Für Laien, Verbraucher und kleine Unternehmen ist das Thema brisant. Wer einen Mietvertrag abschließen, ein Auto finanzieren oder einen Handyvertrag unterschreiben will, wird häufig auf seinen Schufa-Score reduziert. Umso wichtiger ist es zu wissen, dass das Recht auf Auskunft kostenlos sein muss und nicht von versteckten Gebühren abhängig gemacht werden darf.

Rechtlicher Hintergrund zur kostenlosen Schufa-Auskunft

Das Auskunftsrecht gegenüber Auskunfteien wie der Schufa ergibt sich heute primär aus der Datenschutz-Grundverordnung, kurz DSGVO. Nach Artikel 15 DSGVO hat jede betroffene Person das Recht, von einem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Ist dies der Fall, besteht ein Anspruch auf Auskunft über diese Daten sowie auf eine Kopie der gespeicherten Informationen.

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Der entscheidende Punkt: Nach Artikel 15 Absatz 3 DSGVO ist die erste Kopie der Daten kostenlos zur Verfügung zu stellen. Eine Auskunftei darf für die erstmalige Auskunft keine Gebühr verlangen. Nur für weitere Kopien darf ein angemessenes Entgelt erhoben werden, das sich an den tatsächlichen Verwaltungskosten orientiert.

Vertiefung: Der Unterschied zwischen Datenkopie und Bonitätsauskunft

In der Praxis wird häufig zwischen zwei Produkten unterschieden. Auf der einen Seite steht die kostenlose Datenkopie nach Artikel 15 DSGVO, die alle über eine Person gespeicherten Daten offenlegt. Auf der anderen Seite bietet die Schufa eine sogenannte Bonitätsauskunft an, die für Vermieter oder Geschäftspartner gedacht ist und in der Regel kostenpflichtig ist.

Viele Verbraucher verwechseln diese beiden Produkte. Auskunfteien haben in der Vergangenheit versucht, die kostenlose Datenkopie schwer auffindbar zu machen und stattdessen kostenpflichtige Produkte prominent zu bewerben. Das Bundesverwaltungsgericht und mehrere Zivilgerichte haben solche Gestaltungen wiederholt kritisiert. Die jetzt diskutierte Gebühr von 1,35 Euro betraf einen Fall, in dem ein Schuldner für die Auskunft über seine Daten zur Kasse gebeten werden sollte. Das ist nach geltendem Recht unzulässig.

Aktuelle Entwicklung: Gericht kippt die 1,35-Euro-Gebühr

Die aktuelle Rechtsprechung bestätigt erneut, dass eine pauschale Gebühr für die Erstauskunft mit der DSGVO nicht vereinbar ist. Der Europäische Gerichtshof, kurz EuGH, hatte bereits in mehreren Grundsatzentscheidungen klargestellt, dass das Auskunftsrecht ein zentrales Element des Datenschutzes ist und nicht durch finanzielle Hürden ausgehöhlt werden darf.

Wegweisend war das Urteil des EuGH vom 04.05.2023 (Az. C-487/21), in dem der Gerichtshof betonte, dass betroffene Personen Anspruch auf eine vollständige und originalgetreue Kopie ihrer Daten haben. Hierauf aufbauend stellte der EuGH mit Urteil vom 07.12.2023 (Az. C-634/21) fest, dass das automatisierte Schufa-Scoring unter bestimmten Voraussetzungen eine verbotene automatisierte Entscheidung im Sinne von Artikel 22 DSGVO darstellen kann. Diese Entscheidungen haben die Stellung der Verbraucher gegenüber Auskunfteien erheblich gestärkt.

Der nun bekannt gewordene Fall führt diese Linie konsequent fort. Wer als Schuldner wissen möchte, welche negativen Einträge über ihn gespeichert sind, darf dafür nicht mit einer Gebühr belastet werden. Gerade Schuldner, die ohnehin in finanzieller Bedrängnis sind, sollen nicht durch zusätzliche Kosten von der Wahrnehmung ihrer Rechte abgehalten werden.

Praktische Tipps für die kostenlose Schufa-Auskunft

Verbraucher sollten folgende Schritte beachten, um an ihre kostenlose Auskunft zu gelangen:

  • Fordern Sie ausdrücklich die Datenkopie nach Artikel 15 DSGVO an, nicht ein kostenpflichtiges Bonitätsprodukt.
  • Nutzen Sie das offizielle Online-Formular der Schufa für die kostenlose Auskunft oder stellen Sie den Antrag schriftlich per Post.
  • Geben Sie Ihre vollständigen Personalien an und legen Sie bei Bedarf eine Ausweiskopie bei, um Ihre Identität nachzuweisen.
  • Prüfen Sie die erhaltene Auskunft genau auf veraltete oder falsche Einträge.
  • Lassen Sie unrichtige oder unzulässig gespeicherte Daten nach Artikel 16 und Artikel 17 DSGVO berichtigen oder löschen.
  • Reagieren Sie nicht auf Gebührenforderungen für die Erstauskunft, denn diese sind rechtswidrig.

Sollte eine Auskunftei dennoch auf einer Gebühr bestehen, können Sie sich an die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde wenden. Auch der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, kurz BfDI, sowie die Landesdatenschutzbeauftragten sind Ansprechpartner bei Verstößen.

Was bedeutet das für Sie?

Für Verbraucher ist die Botschaft eindeutig: Sie haben ein durchsetzbares Recht auf eine kostenlose Auskunft über alle bei der Schufa gespeicherten Daten. Niemand muss eine Gebühr von 1,35 Euro oder einen anderen Betrag für die erstmalige Datenkopie zahlen. Dieses Recht besteht unabhängig davon, ob Sie schuldenfrei sind oder negative Einträge fürchten.

Besonders relevant ist das für Menschen in finanziell schwierigen Situationen. Wer beispielsweise nach einer Privatinsolvenz wissen möchte, ob Einträge fristgerecht gelöscht wurden, kann dies kostenlos überprüfen. Die übliche Speicherdauer für erledigte Forderungen beträgt drei Jahre nach Ausgleich. Bei Restschuldbefreiung gilt nach der jüngeren Rechtsprechung eine deutlich verkürzte Speicherfrist. Auch hier hat der EuGH den Verbrauchern den Rücken gestärkt.

Kleine und mittlere Unternehmen, die selbst Auskunfteien nutzen, sollten ihre Prozesse überprüfen. Wer als Vermieter oder Geschäftspartner Bonitätsinformationen einholt, muss die datenschutzrechtlichen Vorgaben einhalten und darf nur die Daten verarbeiten, die für den jeweiligen Zweck erforderlich sind. Eine ausufernde Abfrage von Bonitätsdaten kann selbst zu Schadensersatzansprüchen führen.

Wichtig ist auch der Hinweis auf mögliche Schadensersatzansprüche. Wer durch falsche oder zu lange gespeicherte Daten einen Nachteil erleidet, etwa eine abgelehnte Kreditanfrage oder eine geplatzte Wohnungsbewerbung, kann unter den Voraussetzungen des Artikel 82 DSGVO immateriellen Schadensersatz verlangen. Die Gerichte sprechen hier zunehmend Entschädigungen zu, wenn ein konkreter Schaden nachgewiesen wird.

Tabelle: Übersicht zu Rechten gegenüber der Schufa

Recht Rechtsgrundlage Kosten
Erste Datenkopie Art. 15 Abs. 3 DSGVO kostenlos
Weitere Kopien Art. 15 Abs. 3 S. 2 DSGVO angemessenes Entgelt
Berichtigung falscher Daten Art. 16 DSGVO kostenlos
Löschung unzulässiger Daten Art. 17 DSGVO kostenlos
Schadensersatz bei Verstoß Art. 82 DSGVO Anspruch des Betroffenen

Fazit

Das aktuelle Urteil bestätigt eine klare Linie zugunsten der Verbraucher. Die kostenlose Auskunft über die eigenen Schufa-Daten ist ein zentrales Datenschutzrecht, das nicht durch Gebühren ausgehebelt werden darf. Wer regelmäßig seine Daten überprüft, schützt sich vor falschen Einträgen und kann frühzeitig gegen unzulässige Speicherungen vorgehen. Nutzen Sie dieses Recht aktiv, denn es kostet Sie nichts außer ein wenig Zeit und kann erhebliche finanzielle Nachteile verhindern.

Rechtlicher Hinweis und weitere Hilfe

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Eine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte wird nicht übernommen. Für eine verbindliche Einschätzung Ihres konkreten Falls wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt.

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Hinweis: Dieser Beitrag wurde automatisiert mit dem KI-System Claude erstellt und ohne menschliche Endredaktion veröffentlicht. Inhaltliche Fehler sind möglich. Das Bild wurde mit der KI FAL.ai erstellt.

Quellen und weiterführende Links








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