Rechtsnews 11.06.2026 Christian Schebitz

Anwalt muss Handakte herausgeben: Ihre Rechte

Warum der Zugriff auf die eigene Akte für Mandanten so wichtig ist

Wer einen Anwaltswechsel plant, stößt schnell auf eine zentrale Frage: Anwalt muss Handakte herausgeben, doch in welchem Umfang und unter welchen Bedingungen? Gerade wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und Rechtsanwalt zerbrochen ist, wird der Zugang zu den eigenen Unterlagen oft zum Streitpunkt. Mandanten benötigen ihre Akte, um ein laufendes Verfahren bei einem neuen Anwalt fortzusetzen, Fristen zu wahren oder schlicht den Überblick über den Stand ihrer Angelegenheit zu behalten. Eine verweigerte oder verzögerte Herausgabe kann erhebliche Nachteile bedeuten, im schlimmsten Fall den Verlust von Ansprüchen durch versäumte Fristen.

Die aktuelle Diskussion um die Pflicht zur Versendung der Handakte zeigt, dass dieses Thema längst nicht so eindeutig geregelt ist, wie viele Verbraucher annehmen. Es geht um Fragen des Zurückbehaltungsrechts, der Kostentragung für Kopien und Versand sowie um die Form, in der die Akte überlassen werden muss. Dieser Beitrag erklärt verständlich, welche Rechte Mandanten haben und worauf sie beim Anwaltswechsel achten sollten.

Rechtlicher Hintergrund zur Herausgabepflicht der Handakte

Die rechtliche Grundlage für den Umgang mit der Handakte findet sich in mehreren Vorschriften. Zentral ist die Bundesrechtsanwaltsordnung, kurz BRAO. In Paragraf 50 BRAO ist die Pflicht des Rechtsanwalts geregelt, eine Handakte zu führen und diese für einen bestimmten Zeitraum aufzubewahren. Diese Aufbewahrungsfrist beträgt seit der Reform sechs Jahre nach Beendigung des Auftrags.

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Wenn es vom Anwalt schriftlich sein soll

Die Herausgabe der Handakte selbst ergibt sich aus dem Anwaltsvertrag, der rechtlich als Geschäftsbesorgungsvertrag im Sinne von Paragraf 675 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, kurz BGB, einzuordnen ist. Über die Verweisung gelangt man zu Paragraf 667 BGB. Danach ist der Beauftragte verpflichtet, dem Auftraggeber alles herauszugeben, was er zur Ausführung des Auftrags erhalten und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat. Die Handakte enthält genau solche Dokumente, etwa Schriftsätze des Gerichts, Korrespondenz mit der Gegenseite oder vom Mandanten überlassene Originalunterlagen.

Vertiefung: Was gehört eigentlich zur Handakte?

Ein häufiges Missverständnis betrifft den Umfang der Handakte. Nicht alles, was in der Kanzleiakte liegt, muss auch herausgegeben werden. Die Rechtsprechung und die berufsrechtlichen Regelungen unterscheiden zwischen Dokumenten, auf die der Mandant einen Anspruch hat, und solchen, die in der Sphäre des Anwalts verbleiben dürfen.

Herauszugeben sind grundsätzlich alle Unterlagen, die der Mandant dem Anwalt überlassen hat, sowie sämtlicher Schriftverkehr, der im Rahmen des Mandats geführt wurde. Dazu zählen Gerichtsentscheidungen, Schriftsätze der Gegenseite, Gutachten und Vertragsentwürfe. Nicht herauszugeben sind dagegen interne Vermerke des Anwalts, etwa handschriftliche Notizen zur Strategie, sowie die rein interne Korrespondenz zwischen Anwalt und Mandant, soweit dieser bereits Abschriften erhalten hat. Auch der Briefwechsel über die Vergütung gehört regelmäßig nicht zum herausgabepflichtigen Bestand.

Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Original und Kopie. Originalunterlagen, die der Mandant eingereicht hat, müssen im Original zurückgegeben werden. Bei sonstigen Dokumenten genügt grundsätzlich die Überlassung in Kopie, wobei sich der Anwalt seinerseits Kopien für seine Aufbewahrungspflicht anfertigen darf.

Aktuelle Entwicklung: Anwalt muss Handakte versenden

Die jüngste Diskussion dreht sich um die Frage, ob ein Rechtsanwalt verpflichtet ist, die Handakte aktiv zu versenden, oder ob der Mandant sie selbst in der Kanzlei abholen muss. Diese scheinbar nebensächliche Frage hat erhebliche praktische Bedeutung, besonders wenn Mandant und neue Kanzlei weit auseinander liegen oder der Aktenumfang erheblich ist.

Nach der berufsrechtlichen Bewertung handelt es sich bei der Herausgabe der Handakte um eine sogenannte Holschuld. Das bedeutet, dass der Erfüllungsort grundsätzlich am Sitz der Kanzlei liegt. Der Mandant muss die Akte also im Zweifel selbst abholen oder abholen lassen. Allerdings ist anerkannt, dass der Anwalt aus seinen vertraglichen Nebenpflichten heraus gehalten sein kann, die Akte zu versenden, wenn der Mandant dies wünscht und die Kosten dafür übernimmt.

Die Kostenfrage ist dabei entscheidend. Der Anwalt darf die Übernahme der Versandkosten verlangen, bevor er die Akte auf den Weg bringt. Verlangt der Mandant Kopien statt der Originalakte, etwa weil er nur Abschriften benötigt, können auch hierfür Kosten anfallen. Diese richten sich nach dem Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, kurz RVG. Die Sätze für Dokumentenpauschalen sind dort konkret beziffert.

Praktische Tipps für den Anwaltswechsel

Wer den Anwalt wechseln möchte, sollte einige Punkte beachten, um Verzögerungen und unnötige Kosten zu vermeiden:

  • Fordern Sie die Herausgabe der Handakte schriftlich an, am besten per E-Mail mit Lesebestätigung oder per Einschreiben, um den Zeitpunkt nachweisen zu können.
  • Setzen Sie eine angemessene Frist, etwa zehn bis vierzehn Tage, innerhalb derer die Akte bereitstehen oder versandt werden soll.
  • Klären Sie vorab, ob Sie die Originalakte oder nur Kopien benötigen, da dies die Kosten beeinflusst.
  • Bieten Sie an, die Versandkosten zu übernehmen, und fragen Sie nach der genauen Höhe.
  • Prüfen Sie, ob noch offene Honorarforderungen bestehen, denn diese können ein Zurückbehaltungsrecht des Anwalts auslösen.

Das Zurückbehaltungsrecht bei offenen Honoraren

Ein besonders sensibler Punkt ist das Zurückbehaltungsrecht des Anwalts. Solange das vereinbarte Honorar nicht vollständig bezahlt ist, kann der Rechtsanwalt unter bestimmten Voraussetzungen die Herausgabe der Handakte verweigern. Dieses Recht ergibt sich aus Paragraf 273 BGB sowie aus berufsrechtlichen Erwägungen.

Allerdings ist dieses Zurückbehaltungsrecht nicht grenzenlos. Es darf nicht zur Unzeit ausgeübt werden und nicht dazu führen, dass der Mandant in einem laufenden Verfahren rechtlos gestellt wird. Wenn etwa eine Frist droht und der Mandant die Akte dringend für die Verteidigung seiner Rechte benötigt, kann die Berufung auf das Zurückbehaltungsrecht treuwidrig sein. In solchen Fällen muss der Anwalt die für die Fristwahrung erforderlichen Unterlagen herausgeben, notfalls gegen Sicherheitsleistung.

Auch ist umstritten, ob das Zurückbehaltungsrecht überhaupt an Originalunterlagen des Mandanten ausgeübt werden darf. Die überwiegende Auffassung sieht hier enge Grenzen, da der Mandant ein berechtigtes Interesse an seinen eigenen Dokumenten hat. Im Zweifel sollten Mandanten anwaltlichen Rat einholen, wenn der bisherige Anwalt sich auf ein Zurückbehaltungsrecht beruft.

Was bedeutet das für Sie?

Für Verbraucher und kleine Unternehmen bedeutet die Rechtslage, dass Sie grundsätzlich einen klaren Anspruch auf Herausgabe Ihrer Unterlagen haben. Der Anwaltswechsel darf nicht daran scheitern, dass der bisherige Anwalt die Akte zurückhält oder den Versand verweigert. Sie sollten jedoch realistisch einplanen, dass die Herausgabe rechtlich als Holschuld ausgestaltet ist und Sie für den Versand sowie gegebenenfalls für Kopien Kosten tragen müssen.

Besonders wichtig ist die zeitliche Komponente. Verzögert ein Anwalt die Herausgabe pflichtwidrig und entsteht Ihnen dadurch ein Schaden, etwa durch eine versäumte Frist, kann ein Schadensersatzanspruch in Betracht kommen. Dokumentieren Sie daher jede Kommunikation sorgfältig. Bewahren Sie Anforderungsschreiben, Antworten und Fristsetzungen auf.

Sollte der bisherige Anwalt grundlos die Herausgabe verweigern, können Sie sich an die zuständige Rechtsanwaltskammer wenden. Diese übt die Berufsaufsicht aus und kann auf eine ordnungsgemäße Erfüllung der berufsrechtlichen Pflichten hinwirken. In gravierenden Fällen bleibt der Weg über die Zivilgerichte, etwa durch eine Klage auf Herausgabe.

Tabelle: Übersicht zur Herausgabe der Handakte

Aspekt Regelung
Rechtsgrundlage Paragraf 667 BGB, Paragraf 50 BRAO
Art der Schuld Holschuld am Kanzleisitz
Versandkosten Trägt in der Regel der Mandant
Originalunterlagen Müssen im Original zurückgegeben werden
Interne Vermerke Verbleiben beim Anwalt
Zurückbehaltungsrecht Bei offenem Honorar, aber begrenzt
Aufbewahrungsfrist Sechs Jahre nach Auftragsende
Kopiekosten Nach Vergütungsverzeichnis zum RVG

Fazit

Mandanten haben einen klaren Anspruch darauf, ihre Handakte zu erhalten. Die rechtliche Ausgestaltung als Holschuld bedeutet jedoch, dass der Versand nicht selbstverständlich kostenfrei erfolgt und der Mandant die Initiative ergreifen muss. Bei offenen Honoraren kann ein Zurückbehaltungsrecht greifen, das aber in dringenden Fällen zurücktreten muss. Wer einen Anwaltswechsel plant, sollte die Herausgabe frühzeitig und schriftlich anfordern, Fristen wahren und die Kostenfrage klären. So lässt sich vermeiden, dass der Wechsel zu Rechtsnachteilen führt.

Rechtlicher Hinweis und Haftungsausschluss

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für eine auf Ihren Fall zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt. Über unsere Anwaltssuche finden Sie passende Ansprechpartner. Nutzen Sie auch die LexBot KI-Rechtsberatung oder die telefonische Rechtsberatung.

Hinweis: Dieser Beitrag wurde automatisiert mit dem KI-System Claude erstellt und ohne menschliche Endredaktion veröffentlicht. Inhaltliche Fehler sind möglich. Das Bild wurde mit der KI FAL.ai erstellt.

Quellen und weiterführende Links








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