Rechtsnews 22.08.2025 Christian Schebitz

BGH kippt 2025 viele Online-Coaching-Verträge

Online-Coaching-Verträge – so holen Sie Ihr Geld zurück

Der Bundesgerichtshof hat am 12. Juni 2025 (Az. III ZR 109/24) entschieden: Erfüllt ein Online-Coaching die Merkmale des Fernunterrichts und fehlt die ZFU-Zulassung, ist der Vertrag nichtig (§ 7 FernUSG)auch, wenn Kunden Unternehmer sind. Grundlage ist die Zulassungspflicht (§ 12 FernUSG). Betroffene können gezahlte Beträge zurückverlangen.

Der Streitfall betraf ein neunmonatiges Business-Mentoring zu rund 47.600 € mit Lehrvideos, Live-Calls, Workshops und Aufgaben – ohne ZFU-Zulassung. Der BGH bestätigte die Nichtigkeit.

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Rechtlicher Hintergrund: Wann ist ein Coaching Fernunterricht?

  • Entgeltliche Wissensvermittlung auf vertraglicher Grundlage,
  • überwiegend räumliche Trennung von Lehrenden und Lernenden,
  • Überwachung des Lernerfolgs (z. B. Aufgaben, Feedback, Q&A).
    Rechtsgrundlage: § 1 FernUSG.

Der BGH ordnet typische Online-Formate (Lehrvideos, Gruppen-Calls, Aufgaben) dem Fernunterricht zu und betont: Das Gesetz schützt nicht nur Verbraucher, sondern ebenso Unternehmer.

Fehlt die ZFU-Zulassung, ist der Fernunterrichtsvertrag nichtig; die Zulassungspflicht ergibt sich aus § 12 FernUSG.

Vertiefende Analyse: Folgen der Nichtigkeit & Abgrenzungen

Rechtsfolge: Der Vertrag gilt von Anfang an als unwirksam. Bereits Gezahltes kann regelmäßig nach Bereicherungsrecht zurückverlangt werden; Wertersatz schuldet der Teilnehmer nur ausnahmsweise, wenn der Anbieter konkrete Vorteile des Teilnehmers belegt – was im BGH-Fall scheiterte.

Abgrenzung: Individuelle Beratungsmandate ohne strukturierten Lernplan und ohne Kontrolle des Lernerfolgs können außerhalb des FernUSG liegen. Entscheidend ist die Gesamtschau der Merkmale; Namensetiketten wie „Mentoring“ oder „Consulting“ helfen nicht, wenn tatsächlich Fernunterricht angeboten wird. Praktische Tipps: So gehen Sie jetzt vor

  1. Unterlagen sammeln: Vertrag, AGB, Rechnungen, Leistungsbeschreibung, E-Mails/Chats, Onboarding-Dokumente, etwaige Widerrufsbelehrung.
  2. Ablauf dokumentieren: Welche Formate gab es (Videos, Live-Calls, Hausaufgaben)? Gab es Feedback oder Kontrollen? Wurden Inhalte so geliefert wie beworben?
  3. ZFU-Status prüfen: Liegt eine Zulassungsnummer vor? Fehlt sie, ist das ein starkes Indiz. (Behörde: Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht.
  4. Ansprüche anmelden: Schriftlich Rückzahlung verlangen unter Verweis auf § 7 FernUSG und die BGH-Entscheidung (12.06.2025, III ZR 109/24).
  5. Rechtsbeistand einschalten: Außergerichtliche Geltendmachung; falls nötig Klage. Rechtsschutzversicherung prüfen.
  6. Fristen im Blick: Regelverjährung in der Praxis häufig drei Jahre ab Jahresende der Kenntnis (§§ 195, 199 BGB) – frühzeitig prüfen lassen.

Checkliste für Online-Coaching-Verträge

Kriterium Typische Anzeichen Rechtsfolge / Hinweis
Entgeltliche Wissensvermittlung Standardisierte Lerninhalte, Module, Lehrvideos Indiz für Fernunterricht (§ 1 FernUSG)
Räumliche Trennung Online-Kurs, Live-Calls, asynchron abrufbare Inhalte Erfüllt das Trennungsmerkmal; Bezeichnung „Coaching“ ist egal.
Lernerfolgskontrolle Aufgaben, Feedback, Q&A, Prüfungen Spricht klar für Fernunterricht (§ 1 FernUSG)
ZFU-Zulassung Zulassungsnummer oder Bescheid vorhanden? Fehlt sie, ist der Vertrag nichtig; Rückforderung möglich.
Teilnehmerkreis Verbraucher oder Unternehmer FernUSG gilt für beide Gruppen; keine Beschränkung auf Verbraucher.

Warnsignale für dubiose Coachings (5 Red Flags)

  1. Druck zur Sofortentscheidung („nur heute“, „letzte Plätze“).
  2. Unrealistische Erfolgsversprechen („finanziell frei“, „6- bis 7-stellig in Monaten“).
  3. Nebulöse Leistungsbeschreibung statt klarer Lernziele.
  4. Unklare oder lückenhafte Verträge ohne konkrete Inhalte.
  5. Fehlende prüfbare Referenzen (nur anonyme Testimonials).

Fazit: Große Rückhol-Chance – aber sauber prüfen!

Nach dem BGH-Urteil sind zahlreiche hochpreisige Online-Coaching-Verträge ohne ZFU-Zulassung unwirksam. Wer Zahlungen geleistet hat, sollte zügig prüfen lassen, ob Fernunterrichtsmerkmale vorlagen und damit die Zulassungspflicht – und folglich die Nichtigkeit.


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