Rechtsnews 02.07.2021 Christian R.

Britney Spears kämpft um ein selbstbestimmtes Leben

Britney Spears ist der Popstar der 2000er schlechthin. Blond, gutaussehend und talentiert. Sie war das damals geltende Schönheitsideal. Seit sie ein Teenager ist, ist sie weltberühmt. Kein Wunder also, dass der immense Erwartungsdruck der Plattenlabels, Presse und ihren Fans dazu führte, dass sie 2007 mental endgültig zusammengebrochen ist. Seither kümmern sich verschiedene Vormunde und Gerichte um die Verwaltung ihres Geldes und ihr Leben. Insbesondere ihr Vater James Spears hat dabei die Zügel in der Hand. Dagegen versucht die mittlerweile 39-Jährige vorzugehen. Britney Spears kämpft um ein selbstbestimmtes Leben. Der Hashtag #freebritney wird von ihren Fans im Internet benutzt, um darauf aufmerksam zu machen, dass ihr die Freiheit nach so langer Zeit zusteht.

Britney ließ sich 2007 von ihrem Ehemann scheiden, wies sich selbst nur für einige Stunden in eine Drogenklinik ein, griff den Wagen eines Paparazzi an und rasierte sich im Friseursalon eine Glatze. Schließlich verlor sie das Sorgerecht ihrer Kinder, weigerte sich diese abzugeben und musste eigentlich in die Psychiatrie. Ihr Vater stellte daraufhin einen Antrag auf eine zeitlich begrenzte Notfallbetreuung, die sich aber zu einer dauerhaften entwickelte. Von ihrem Vater versucht die Sängerin sich vergeblich zu trennen.

Wann wird jemand rechtlich betreut?

Wenn jemand nicht dazu in der Lage ist, sich um sich selbst und lebensnotwendige Angelegenheiten zu kümmern, wird meist eine rechtliche Betreuung, nach amerikanischem Recht eingesetzt. Oft wird diese Maßnahme bei älteren oder schwerkranken sowie behinderten Menschen ergriffen.

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Nach deutschem Recht bestellt das Betreuungsgericht auf Antrag oder von Amtswegen einen Betreuer, wenn ein Volljähriger wegen einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann. Die Betreuung umfasst zwar alle Tätigkeiten, die erforderlich sind, um die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen. Sie erfährt aber auch ihre Grenzen. Nach § 1901 Absatz 2 BGB sind die Geschäfte so zu besorgen, wie es dem Wohl des Betreuten entspricht. Zum Wohl des Betreuten gehört auch die Möglichkeit, im Rahmen seiner Fähigkeiten sein Leben nach seinen eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten.

Nach der Los Angeles Times hat Herrn Spears das Recht: „Gerichtsunterlagen […] Geschäftsmöglichkeiten auszuhandeln, Immobilienbesitz zu veräußern und einzuschränken, wer sie besucht. Er kann Anträge auf einstweilige Verfügungen gegen Personen beantragen, die sich seiner Einschätzung nach negativ auf den Zustand seiner Tochter auswirken können, [und er kann] alle ihre Ausgaben in einem jährlichen Ausgabenbericht des Gerichts“ aufführen.

Britney lehnt ihren Vater als Vormund ab

Die Popsängerin lehnt ihren Vater als Bestimmer über ihr Leben ab und versucht dies seit Monaten gerichtlich durchzusetzen. Erst kürzlich wurde sie angehört, um ihre Sicht der Dinge zu äußern. Die Frau offenbarte, dass sie sich traumatisiert fühle. Sie sei unglücklich, könne nicht schlafen und weine jeden Tag. Außerdem fühle sie sich von ihrer Familie und ihrem Management ausgenutzt und bezeichnete die Machenschaften als Missbrauch. Die US-Sängerin warf ihren Eltern vor, dass sie seit 13 Jahren von ihrem Geld profitieren, indem sie sie kontrollieren und ausbeuten. Sie sei unter anderem dazu gezwungen worden, Konzerte zu geben, Medikamente zu nehmen und dürfe nicht heiraten. Ihr ist es außerdem verwehrt ihre eingesetzte Spirale zu entfernen.

US-Gericht: James Spears bleibt

Das Gericht in Los Angeles lehnte nun den Antrag auf die Loslösung von ihrem Vater ab. Bei dem Antrag ging es aber darum eine Treuhandgesellschaft zu ihrem Vormund zu machen. Die Gründe für die Ablehnung sind bisher nicht bekannt. Er bleibt vorerst der Verwalter ihres millionenschweren Vermögens. Der Anwalt der Tochter wird wohl erneut einen Antrag stellen. Die von Britney Spears gemachte Aussage wurde in der Entscheidung nicht berücksichtigt. Es wird erwartet, dass die Klägerin das komplette Ende der Vormundschaft beantragen wird.

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