Rechtsnews 23.02.2017 Christian R.

Straßenverkehrsordnung – wer muss nach Unfall zahlen?

Auf deutschen Straßen gilt nach der Straßenverkehrsordnung rechts vor links“, sofern nicht Verkehrszeichen oder Ampeln eindeutig etwas anderes vorschreiben. Ob diese in § 8 der Straßenverkehrsordnung (StVO) festgelegte Grundregel auch in einem Parkhaus zu gelten hat, musste vor einiger Zeit in einem Verfahren vor dem Landgericht Saarbrücken geklärt werden.

Unfall im Parkhaus – welche Regeln greifen?

Auf dem Parkdeck eines Parkhauses kam es im Bereich einer Kreuzung zum einem Zusammenstoß zweier PKWs. Die Fahrerin eines der beiden Autos erhob gegen den Fahrer des anderen Autos danach den Vorwurf, sich regelwidrig verhalten zu haben, da er von links gekommen sei und deshalb ihre Vorfahrt missachtet zu haben. Weil sie den an ihrem Auto entstandenen Schaden von dem Fahrer des anderen Autos ersetzt haben wollte, erhob sie eine entsprechende Klage vor Gericht.

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Unfall im Parkhaus – wer muss zahlen?

Die mit dem Fall befassten Richter des Landgerichts Saarbrücken mussten nun darüber entscheiden, ob tatsächlich eine Verletzung der Vorfahrtsregel durch den Fahrer des einen Autos vorlag und ob sich hieraus Ansprüche der Fahrerin des anderen Autos ableiten ließen. Das Gericht führte hierzu aus, dass es für die Wirksamkeit des § 8 StVO auf Parkplätzen eindeutig Straßencharakter innehabender Fahrspuren bedürfe. Dabei müsse außerdem die Schaffung und Aufrechterhaltung fließenden Verkehrs im Vordergrund stehen. Diese Voraussetzungen sahen die Richter in dem vorliegenden Fall jedoch nicht als gegeben an, weshalb sie eine mögliche Verurteilung des Fahrers zu Schadensersatz aus Gründen der Missachtung des Vorfahrtsgebotes aus § 8 StVO verneinten.

Von der Entscheidung bezüglich der Vorfahrtverletzung abgesehen sahen die Richter jedoch noch einen anderen rechtlichen Aspekt, der bei der Würdigung der Umstände des Schadensfalles berücksichtigt wurde. Die Richter waren der Auffassung, dass beide Beteiligten in Widerspruch zu § 1 StVO das Gebot der Rücksichtnahme im Verkehr außer Acht gelassen hätten. Dementsprechend sei dem beklagten Fahrer ein Mitverschulden am Unfall von 50 % zuzumessen, so dass ihr ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe der Hälfte der entstandenen Kosten zugesprochen wurde.

Quelle: http://www.kostenlose-urteile.de/LG-Saarbruecken_13-S-13214_Vorfahrtsregelung-rechts-vor-links-gilt-nur-auf-Parkplaetzen-mit-eindeutigem-Strassencharakter.news23863.htm

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