Zweifelhafter Zugang eines Verrechnungsschecks
Ein Grundstückskäufer übersandte dem Verkäufer einen Verrechnungsscheck über den noch geschuldeten Rest von DM 8000. Dieser Betrag wurde kurz darauf auch von seinem Konto abgebucht. Damit hielt der Käufer die Sache für erledigt. Irrtum. Denn Monate später mahnte der Verkäufer den Betrag erneut an. Er behauptete, der Scheck sei nicht bei ihm eingegangen.
Vor Gericht traf man sich wieder. Das OLG Hamm bezog die Position des Verkäufers. Zwar konnte der Käufer die Absendung des Schecks an den Verkäufer beweisen. Dies genügte den Richtern jedoch nicht. Sie hielten es durchaus denkbar, dass der Scheck auf dem Postwege in andere Hände gelangt sein könnte. Der Scheckübersender habe daher zu beweisen, dass der Scheck tatsächlich vom Adressaten eingelöst wurde. Dies konnte der Käufer nicht und verlor den Prozess.
Daher der Rat : Verrechnungsschecks grundsätzlich per Einschreiben mit Rückschein übersenden. Auch ein einfacher Einschreibebrief genügt für den Zugangsnachweis nicht.
Urteil des OLG Hamm vom 13.4.1994
12 U 157/93
NJW-RR 1995, 363