Urteil
01.07.2008
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Zustellung an eine juristische Person
Bei der Zustellung eines behördlichen Bescheides an eine juristische Person (GmbH, Aktiengesellschaft, Verein etc.) muss in der Postzustellungsurkunde der gesetzliche Vertreter dieser Person bezeichnet werden. Anderenfalls ist die Zustellung nach einer Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs nicht ordnungsgemäss und setzt daher eine an die Zustellung gebundene Rechtsmittelfrist nicht in Gang.
Beschluss des VGH Kassel vom 18.12.1997
14 TG 4124/96
NJW 1998, 920