Zustandekommen eines Vergleichs
Die Parteien eines Rechtsstreits stritten über das Zustandekommen eines aussergerichtlichen Vergleichs. Der Kläger hatte dem Beklagten ein vorformuliertes Vertragsexemplar zur Unterschrift übersandt. Nach der Gestaltung des Vertrages sollten beiden Parteien den Vertrag unterschreiben. Der Beklagte schickte den unterschriebenen Vertrag an den Kläger zurück. Den vom Kläger gegengezeichneten Vertrag erhielt er jedoch nicht. Gleichwohl vertrat der Kläger die Auffassung, der Vertrag sei mit der Unterschrift des Beklagten und der Rücksendung an ihn zu Stande gekommen.
Auch der Bundesgerichtshof ging davon aus, dass ein wirksamer Vertrag nicht vorlag. Das Zustandekommen eines Vertrages setzt ein Angebot und dessen Annahme aus. Bei beiden Erklärungen handelt es sich um sogenannte empfangsbedürftige Willenserklärungen. Der Kläger hätte daher den Vertrag gegenzeichnen und an den Beklagten zurücksenden müssen. Der Zugang der Annahmeerklärung durch den Kläger wäre nach § 151 BGB nur entbehrlich gewesen, wenn der Beklagte auf eine entsprechende Erklärung ausdrücklich verzichtet hätte oder eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten gewesen wäre. Ob eine dieser Voraussetzungen vorlag, hat nun erneut das zuständige Oberlandesgericht zu prüfen. Der Bundesgerichtshof verwies den Rechtsstreit daher zur weiteren Sachaufklärung an die Vorinstanz zurück.
Urteil des BGH vom 22.02.1999
II ZR 99/98
ZIP 1999, 756