Für Zustandekommen eines Architektenvertrags ist stets der Architekt beweispflichtig
Für das Zustandekommen eines Architektenvertrags ist stets der Architekt beweispflichtig. Darauf, ob Architektenleistungen üblicherweise nur entgeltlich erbracht werden, kommt es nicht an. Die gesetzliche Vermutung des § 632 Abs. 1 BGB, wonach eine Vergütung als vereinbart gilt, wenn die Herstellung des Werks den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist, bezieht sich nur auf die Entgeltlichkeit eines erteilten Auftrags, nicht auf die Auftragserteilung als solche. Entscheidend ist daher allein, ob auf das Zustandekommen eines Architektenvertrags gerichtete übereinstimmende Willenserklärungen mit entsprechendem Bindungswillen festzustellen sind.
Urteil des OLG Celle vom 23.05.2006
14 U 240/05
Pressemitteilung des OLG Celle