Architektenhonorar für Akquisitionsphase: Beweispflicht des Architekten
Ein Architekt bemühte sich um einen Auftrag für die Errichtung mehrerer Großkinos. Er erstellte eine Konzeptstudie samt Wirtschaftlichkeitsberechnung und legte sie dem Bauherrn vor. Als es schließlich zu keiner weiteren Beauftragung des Architekten kam, rechnete dieser seine bisherigen Leistungen mit knapp 160.000 DM ab. Das Oberlandesgericht Düsseldorf wies die Klage bis auf einen erheblich geringeren Anspruch auf Aufwandsentschädigung ab, da ein Architektenvertrag nicht zustande gekommen war.
Bei Bauvorhaben in einer Größenordnung zwischen 5 und 15 Millionen DM und entsprechenden Honorarchancen ist eine Akquisitionsphase des Architekten allgemein üblich, insbesondere wenn sich der Bauherr noch gar nicht im Klaren ist, ob und in welchem Umfang er eine derart große Investition durchführen will. Ein Vertragsbindungswille des Bauherrn zum Abschluss eines Architektenvertrages kann erst angenommen werden, wenn der Architekt mit seiner Akquisitionsleistung erfolgreich ist und der Bauherr daraufhin zweifelsfrei erklärt, dass der Architekt die Planungslösung für ihn fortentwickeln soll. Die Darlegungs- und Beweislast für das Zustandekommen eines derartigen Vertrages trägt allein der Architekt.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 29.06.1999
21 U 192/98
NJW-RR 2000, 19