Pauschalierte Vereinbarung eines Schadensersatzanspruchs
Bauherr und Architekt vereinbarten für die Architektenleistungen bei der Erstellung eines Wohn- und Geschäftshauses ein Honorar von 191.500 DM. Die allgemeinen Vertragsbestimmungen zum Architektenvertrag enthielten unter anderem eine Klausel, wonach bei einer Kündigung durch den Bauherrn (abgesehen von Fällen, in denen der Architekt einen wichtigen Grund zur Vertragskündigung gegeben hat) der Architekt den Anspruch auf das vertragliche Honorar unter Abzug der ersparten Aufwendungen von pauschal 40 % behalten sollte. Nachdem der Bauherr drei Raten des Architektenhonorars erbracht hatte, kündigte er den Vertrag fristlos.
Der Architekt verlangte nach Abzug der Pauschale die Zahlung von 60 % des vereinbarten Honorars.
Der Bundesgerichtshof sah in der verwendeten Vertragsklausel einen Verstoß gegen § 11 Nr. 5 b AGBG. Nach dieser Vorschrift ist die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruches auf Schadensersatz in den allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn dadurch dem anderen Vertragsteil der Nachweis abgeschnitten wird, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale. Einen derartigen Fall nahm das Gericht auch bei dem hier pauschal vereinbarten Abzug des nach einer Kündigung vorzunehmenden Betrages vom Honorar an. Die Klausel war daher unwirksam. Sie befreite den Architekten nicht, seine Ansprüche im einzelnen zu berechnen und zu beweisen.
Urteil des BGH vom 10.10.1996, VII ZR 250/94. NJW 1997, 259, Betriebs-Berater 1996, 2588